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Todesfall in der Familie Vater verstorben: Wem gehört die Urne?

Ein Mann verstirbt unerwartet. Die Witwe lässt den Verstorbenen kremieren und nimmt die Urne mit nach Hause. Der Sohn des Verstorbenen aus einer früheren Ehe erfährt erst später davon. «Espresso» sagt, welche Rechte Angehörige nach einem Todesfall haben.

Worum geht es? Nach dem unerwarteten Tod ihres Mannes lässt eine Witwe den Verstorbenen kremieren und nimmt die Urne zu sich nach Hause. Der Sohn dieses Mannes erfährt erst Wochen später, dass sein Vater verstorben ist. Zwischen ihm und der Witwe gibt es schon länger Konflikte. Der Sohn fühlt sich nun übergangen. Vom SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» möchte er wissen: «Hat die Witwe meinen Vater ohne meine Einwilligung einfach kremieren lassen dürfen?» Und: «Wem gehört die Urne?»

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Legende: SRF

Die Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» regelmässig Rechtsfragen. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

 Wie sieht die Rechtslage aus? In erster Linie bestimmt die verstorbene Person zu Lebzeiten in einer Verfügung, welche Art der Bestattung sie sich wünscht. In einer solchen Verfügung kann zum Beispiel festgehalten werden, wie die Angehörigen nach einer Feuerbestattung mit der Urne zu verfahren haben. In der Schweiz gibt es keine Pflicht, eine Urne auf einem Friedhof beizusetzen. Angehörige dürfen sie mit nach Hause nehmen oder – wo das zulässig ist – die Asche in der Natur verstreuen.

Was, wenn der Wille von Verstorbenen nicht bekannt ist? Dann entscheiden laut den Bestattungsverordnungen der Gemeinden die Angehörigen über die Art der Bestattung. Viele dieser Verordnungen definieren aber nicht, wer als «angehörig» gilt. In der Regel kontaktieren die Behörden die Familienangehörigen oder die Erben der verstorbenen Person. Weil es dabei immer wieder zu Konflikten kommt, haben nun einzelne Gemeinden ihre Bestimmungen präzisiert. In der Bestattungsverordnung der Stadt Zürich heisst es etwa, «anordnungsberechtigt» sei die Person, die mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war. Darunter versteht die Verordnung in erster Linie Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Danach folgen Kinder und danach Geschwister.

Was heisst das nun für den konkreten Fall? Im Beispiel des oben genannten Sohns findet sich keine solche Konkretisierung in der massgeblichen Bestattungsverordnung. Weil der Verstorbene keine diesbezügliche Verfügung hinterlassen hat, durfte die Gemeinde den Anweisungen der Witwe Folge leisten, ihren Ehemann kremieren lassen und ihr die Urne aushändigen.

Weitere Informationen

Und wem gehört die Urne? Ob Angehörige «Eigentümerin» oder «Eigentümer» der verstorbenen Person oder ihrer Asche sein können, ist rechtlich umstritten. Das Bundesgericht hat jedoch mit Blick auf die Menschenwürde entschieden, dass die Asche eines Menschen nicht als «gewöhnliche» Sache behandelt werden kann und dass Angehörige über den Leichnam oder die Asche einer verstorbenen Person verfügen dürfen – sofern die verstorbene Person keine entsprechenden Anordnungen hinterlassen hat. Sind sich die Angehörigen nicht einig, was mit der Asche einer verstorbenen Person geschehen soll, darf die Person entscheiden, die der verstorbenen Person am nächsten gestanden ist. In unserem Beispiel dürfte das die Witwe sein.

Espresso, 12.2.2026, 08:10 Uhr

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