Ein 14-Jähriger möchte sich ein Mobiltelefon kaufen. Er sitzt am Computer und bestellt sich kurzerhand das gewünschte Smartphone. Um Erlaubnis fragt er seine Eltern nicht. Das Gerät im Wert von über 1000 Franken wird daraufhin geliefert. Der Jugendliche bezahlt die Rechnung vorerst nicht.
Als die Mahnung kommt, wird es dem jungen Mann dann doch etwas ungeheuer – er gesteht seiner Mutter, was passiert ist. Sie möchte nun wissen, ob überhaupt ein Kaufvertrag rechtsgültig zustande gekommen ist – und ob ihr minderjähriger Sohn diese Rechnung bezahlen muss, respektive, ob sie das für ihn übernehmen muss.
Können Minderjährige Verträge abschliessen?
Wer unter 18 Jahre alt ist, ist noch nicht handlungsfähig, jedoch bereits urteilsfähig. Der 14-jährige Jugendliche im vorliegenden Fall ist somit «beschränkt handlungsunfähig». Gemäss Gesetz können urteilsfähige Minderjährige grundsätzlich nur mit der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter einen Vertrag eingehen. Solche Verträge sind sogenannt «schwebend wirksam».
Dürfen Kinder mit ihrem Taschengeld machen, was sie wollen?
Mit ihrem Taschengeld und dem selbst verdienten Geld können Jugendliche jedoch machen, was sie wollen. Dieses Geld fällt unter das «freie Kindsvermögen». Der 14-jährige Jugendliche bekommt 150 Franken im Monat. Er kann das Mobiltelefon grundsätzlich auch mit seinem ersparten Taschengeld bezahlen, sofern er genügend auf der Seite hat.
Muss sich ein Jugendlicher vor einer Betreibung fürchten?
Kauft sich eine minderjährige Person etwas aus ihrem «freien Kindsvermögen» so müssen entsprechende Rechnungen unbedingt auch bezahlt werden. Wird die Bezahlung nicht getätigt, riskiert auch eine minderjährige Person eine Betreibung.
Jugendliche können also betrieben werden, da es für eine Betreibung in der Schweiz kein Mindestalter gibt. Dies könnte allerdings unliebsame Folgen haben, gerade in Betracht auf eine spätere Wohnungssuche. In unserem Fall ist jedoch kein gültiger Vertrag zustande gekommen, weil der 14-jährige Jugendliche nicht genügend Geld aus seinem «freien Kindsvermögen» aufbringen konnte.
Fazit zum Fall
Die Eltern sind im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, da ihr Sohn nicht genügend Geld – sogenanntes «freies Kindsvermögen» – auf der Seite hatte. Die Eltern hätten somit ihre Einwilligung geben müssen, damit der Vertrag gültig wäre.
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Im vorliegenden Fall haben die Eltern mit ihrem Sohn aber eine andere Lösung gefunden: Der 14-jährige Sohn konnte das Mobiltelefon behalten und in Raten abzahlen. Von seinen 150 Franken Taschengeld gehen 100 Franken pro Monat ans Mobiltelefon. Damit lernte der Jugendliche etwas im Umgang mit Geld. Es war ihm eine Lehre, künftig nicht wieder unüberlegt und ohne Einwilligung der Eltern eine Bestellung zu tätigen.