Sei es eine Auseinandersetzung mit dem pingeligen Vermieter oder einem unseriösen Unternehmen – drangsalierte Konsumenten wünschen sich oft eine Möglichkeit, sich gegen unfaire oder kundenunfreundliche Firmen zu wehren.
In letzter Zeit erreichen das SRF-Konsumentenmagazin vermehrt Zuschriften, die erwähnen, man habe fehlbaren Unternehmen mit «Espresso» oder «Kassensturz» gedroht. Doch darf man das überhaupt?
«Man kann sich wegen Nötigung strafbar machen»
Jein, sagt SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner. Das Drohen mit dem Gang zu den Medien ist heikel. Denn die Rechtslage ist ziemlich kompliziert: «Drohen ist immer kritisch. Damit kann man sich gewaltig Ärger einfangen – unter Umständen kann man sich wegen Nötigung strafbar machen», so Baumgartner.
Busse oder Gefängnis
Das Bundesgericht entschied bereits 1980, dass es Nötigung ist, wenn Konsumenten mit den Medien drohen, um so die Gegenpartei unverhältnismässig unter Druck zu setzen. Es ging damals um einen enttäuschten Occasionsauto-Käufer, der mit dem «Kassensturz» gedroht hatte, um etwas zu erreichen, auf das er keinen klaren Anspruch hatte.
Die Strafe für eine Nötigung ist Busse oder Gefängnis. Der Occasions-Käufer im «Kassensturz»-Fall kassierte eine Busse von 500 Franken.
Nichts fordern, auf das man keinen Anspruch hat
Kritisch wird es, wenn jemand aktiv mit dem Gang zu den Medien droht und sein Gegenüber damit erpresst. Insbesondere, wenn jemand etwas fordert, auf das er keinen Anspruch hat. Und Nötigung kann sogar dann strafbar sein, wenn man die Drohung gar nicht wahr macht.
«Espresso» oder «Kassensturz» sollte man deshalb nie zusammen mit einer Forderung oder Drohung nennen, rät Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner. Zudem solle man sich – wenn überhaupt – immer nur mündlich und niemals schriftlich in diese Richtung äussern.
Der Satz 'Ich erkundige mich bei ‹Espresso›', ist aus rechtlicher Sicht unproblematisch.
Bemerkung «Kopie an Espresso» ist nicht strafbar
Haben Konsumentinnen und Konsumenten ein berechtigtes Anliegen oder einen klaren Anspruch, dürfen sie aber durchaus rechtliche Schritte ankündigen. «Wenn mich zum Beispiel ein Inkassounternehmen zu Unrecht drangsaliert, darf ich sagen, ich gehe zu meiner Rechtschutzversicherung oder melde das der Polizei», sagt Baumgartner.
Entscheidend ist der genaue Wortlaut. Die Bemerkung, man würde sich bei «Espresso» oder «Kassensturz» nach der Rechtslage erkundigen, ist keine strafbare Handlung. Erlaubt ist es auch, einen Brief oder ein E-Mail an die Gegenpartei mit dem Satz zu beenden: «Kopie an Espresso».
Heikel hingegen ist beispielsweise der Satz «Wenn Sie nicht aufhören, melde ich das dem ‹Espresso›, und dann können Sie sich auf etwas gefasst machen», erklärt die SRF-Rechtsexpertin.