Es gibt alle möglichen Lebensmittel mit der Bezeichnung «Bauer», wie zum Beispiel Bauernbratwurst, Bauernbrot, Bauernschüblig oder Bauernrösti. Ein «Espresso»-Hörer interessiert es nun, was diese Lebensmittel dazu qualifiziert, den «Bauern» im Namen zu tragen.
Bauernverband: «Wir haben uns das noch nie überlegt»
«Eine spannende Frage. Wir haben uns das noch nie überlegt», gibt Sandra Helfenstein, Mediensprecherin des Schweizer Bauernverbandes zu. Sie fragt nach und findet heraus: «Rechtlich ist dieser Begriff nicht geschützt.» Man könnte also grundsätzlich jedes Lebensmittel so benennen.
Nach Auffassung des Bauernverbandes müssten Produkte mit «Bauer» im Namen, wie etwa Bauernbrot oder Bauernbratwurst, ihren Ursprung aber schon auf dem Bauernhof haben. «Also Zutaten von dort, mit denen man nach einem einfachen Hausmannsrezept ein Produkt herstellt.»
Aber eben, das kann man so oder anders interpretieren. Offensichtlich gab es nie das Bedürfnis das im Lebensmittelrecht klar festzulegen.
Klare Regelung für «Alp-» oder «Berg-»Produkte
Anders ist es bei Produkten mit «Alp» oder «Berg» im Namen. Hier schreibt die «Berg- und Alpverordnung» vor, unter welchen Voraussetzungen ein Käse «Bergkäse» genannt werden darf oder eine Wurst «Alpwurst».
Laut Jonathan Fisch vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist eine von vielen Auflagen, dass Rinder, Kühe oder Schafe hauptsächlich mit Futter aus den sogenannten Sömmerungsgebieten gefüttert werden, also auf der Alp weiden. Und: Die Tiere müssen vor der Schlachtung einen grossen Teil ihres Lebens auf der Alp verbracht haben.
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Ferner gibt es auch Regeln für die Verarbeitung. Sie sind bei den Alpprodukten etwas strenger. So muss zum Beispiel der Alpkäse auch im Sömmerungsgebiet hergestellt werden. Bergkäse kann hingegen auch aus einer Käserei im nächsten Dorf stammen, sofern sich dieses noch im Berggebiet befindet.
Und nur wenn alle Auflagen erfüllt sind, darf ein Produkt sich mit dem Logo für Schweizer Berg- oder Alpprodukte schmücken. Spezialisierte Zertifizierungsstellen kontrollieren das.
Gesetz schützt vor Täuschung
Auch wenn «Bauer-» auf Lebensmitteln kein geschützter Begriff ist, gilt auch für diese Produkte der Schutz vor Täuschung. Ein Hersteller darf die Konsumentinnen und Konsumenten also nicht hinters Licht führen. Etwa indem er ein Bauernbrot mit natürlichen Zutaten verkauft, angeblich gebacken in der Region, dieses Brot aber in Tat und Wahrheit aus einer Industriebäckerei kommt. Laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann man sich bei den zuständigen Kantonsbehörden melden, falls man sich getäuscht fühlen sollte.