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«Schlauer i d’Wuche» Volksinitiative: «Kann ich auf dem Tablet unterschreiben?»

Bei Unterschriftensammlungen für Volksinitiativen gelten strenge Formvorschriften.

Mit einer Volksinitiative können Schweizer Bürgerinnen und Bürger Veränderungen der Bundesverfassung anregen. So verlangte beispielsweise der Verein «Ja zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung», ein Werbeverbot für Zigaretten. Die Initiative wurde in der Volksabstimmung im Februar 2022 angenommen, das Werbeverbot wird voraussichtlich 2024 in Kraft treten.

Gescheiterte Initiative zur Abschaffung der Zeitumstellung

Damit eine Volksinitiative zustande kommt, müssen die Initiantinnen innerhalb von 18 Monaten 100 000 Unterschriften für ihr Anliegen sammeln. Nicht geschafft hat diese Hürde vor zwei Jahren die Initiative zur Abschaffung der Zeitumstellung. Wir werden also weiterhin unsere Uhren am Kochherd im Herbst auf Winterzeit und im Frühjahr auf Sommerzeit umstellen müssen.

Das Prozedere zur Lancierung einer Initiative ist im Gesetz über die Politischen Rechte (BRP) geregelt und dort finden sich – wie in jedem Gesetz – auch Formvorschriften.

«Handschriftlich und leserlich»

Das Gesetz verlangt auf einem Unterschriftenbogen Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift.

Artikel 61 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR)

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«Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhändige Unterschrift beifügen. (…) Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung seiner Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.»

Nun ist es heute möglich, einen Initiativbogen mit einem Pen auf einem Tablet auszufüllen, zu unterschreiben und danach erst auf Papier auszudrucken. Ob ein Bogen in dieser Form gültig wäre, steht nicht im Gesetz.

 

Service

 

«Espresso» fragt bei der Bundesverwaltung nach: «Die über einen Touchscreen auf eine Unterschriftenliste eingetragene Unterschrift, die ein Stimmberechtigter nachträglich ausdruckt und danach dem Komitee schickt, ist kein Original», heisst es aus Bern. Will heissen: Entsprechend erstellte Bögen würden auf den Stimmregisterzentralen als ungültig erklärt. Unter «Schriftlichkeit» werde auch im Verfahrensrecht die eigenhändige Unterschrift auf einem Dokument verstanden, ergänzt Bernhard Waldmann, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Freiburg. Auch wenn das Gesetz das Wort «handschriftlich» nicht ausdrücklich erwähne.

Gesetzesänderung in Sicht

Beim Sammeln von Unterschriften für Volksinitiativen ist die Digitalisierung also noch nicht angekommen. Das könnte sich aber schon bald ändern: Das Parlament hat den Bundesrat damit beauftragt, einen Bericht über das elektronische Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden zu verfassen.

Espresso, 03.04.2023, 08:13 Uhr

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