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Eine In-vitro-Fertilisation in der Vergrösserung.
Legende: Gezeugt unterm Mikroskop. Das ist auch in der Schweiz möglich, aber nur, wenn es sich um die eigene Eizelle handelt. Colourbox
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Reproduktionsmedizin Die Schweiz am Scheideweg

Mit Blick aufs Ausland steckt die Schweiz noch in den «Kinderschuhen», wenn es um die Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung geht. Die Revision des restriktiven Fortpflanzungsmedizingesetzes wird für mehr Spielraum sorgen – das letzte Wort hat das Volk.

Die Schweiz steht an einem Wendepunkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Gesetze noch sehr restriktiv, wenn es um künstliche Befruchtung geht. Das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz / FMedG) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung beim Menschen angewendet werden dürfen.

Verboten sind unter anderem Eispende und Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft. Ebenfalls nicht erlaubt ist die Präimplantationsdiagnostik.

Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Die FMedG-Revision geht allmählich in die Schlussrunde. Stände- wie auch Nationalrat haben entschieden, dass die Präimplantationsdiagnostik (PID) erlaubt werden soll. Hierbei kann bei einer künstlichen Befruchtung eine Untersuchung des Erbguts durchgeführt werden, bevor der Embryo eingesetzt wird.

Dabei handelt es sich um die gleichen pränataldiagnostischen Untersuchungen, wie man sie in der Schweiz bisher in der Schwangerschaftswoche 11 (Chorionbiopsie) oder 16 (Fruchtwasseruntersuchung) praktiziert.

Somit lassen sich mit der PID schwerste familiäre Erbkrankheiten noch früher erkennen, Transfers vermeiden, die zum Scheitern verurteilt sind und so die Belastungen für die Frau verringern. Die betroffenen Embryonen werden in der Regel vernichtet. Im Problemfall werden Schwangerschaftsabbrüche dank PID unnötig.

Weiter wurde diskutiert, ob die Spermien eines Samenspenders auch nach dessen Tod weiterhin verwendet werden dürfen. Dies soll für einen begrenzten Zeitraum nach dem Tod des Spenders möglich sein, wenn es nach dem National- und Ständerat geht. Der zweite wichtige Punkt betraf die Entwicklung von Embryonen ausserhalb des Körpers der Frau. Das Parlament will die Anzahl zu entwickelnder Embryonen auf zwölf beschränken.

Das letzte Wort wird das Volk haben. Weil die FMedG-Änderung eine Verfassungsänderung nötig macht, kommt es zwingend zur Abstimmung – voraussichtlich noch 2015.

Eizellenspende in der Heimat

Da auch die Eizellenspende verboten ist, reisen jährlich Hunderte von Paaren ins Ausland, um dort ihrem Wunschkind näher zu kommen. Die Nationale Ethikkommission wie auch verschiedene Reproduktionsmediziner sind für einen Wechsel und befürworten die Eizellenspende auch in der Schweiz. Somit könnte man Risiken, die durch unsachgemässe Durchführung entstehen, wie zum Beispiel die Mehrlingsschwangerschaft, besser in den Griff bekommen.

Zudem sei es denkbar, wie bei der Samenbank ein Register zu führen, damit so geborene Kinder ihre genetische Mutter später kennenlernen können. Auch würde ein Register in der Schweiz gewährleisten, dass Frauen nicht zu einer solchen Eizellspende gezwungen werden. Dies könne man im Ausland nicht ausschliessen.

Die Möglichkeit der Eizellspende wird jetzt in die laufende Gesetzesrevision einfliessen. Andere Optionen, wie etwa die Leihmutterschaft oder der Vorschlag, dass neu auch alleinstehende Frauen sich ihren Kinderwunsch per künstlicher Befruchtung erfüllen lassen können, stehen im Moment nicht zur Debatte. Das letzte Wort bei fast all diesen Entscheidungen wird letztlich die Bevölkerung haben.

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