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Bestattung à la carte – Die letzte Reise organisieren
Aus Puls vom 09.01.2017.
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Die letzten Schritte Todesfall – Was muss, was kann?

Für die Zeit vom Ableben bis zur Bestattung gelten in der Schweiz klare Vorgaben. Bei der Wahl der Bestattungsart ist einem dagegen weitgehend freie Hand gelassen.

Stirbt eine Person, bedeutet das für die Hinterbliebenen oft nicht nur emotionalen Stress, sondern auch einigen organisatorischen Aufwand. Hinzu kommt die Ungewissheit, was vor der Bestattung alles zu erledigen ist und wo einem freie Hand gelassen wird.

Generell gilt: Das Ableben muss innerhalb von zwei Tagen dem Zivilstandsamt des Sterbeorts und der Wohngemeinde gemeldet werden. Dafür ist eine ärztliche Todesbescheinigung erforderlich. Erst nach dieser Meldung und frühestens 48 Stunden nach dem Ableben (Tessin: 24 Stunden) darf die Bestattung stattfinden. Hierbei stehen einem hierzulande mehr Möglichkeiten offen, als man meinen möchte.

Feuer, Erde oder Gruft

In der Schweiz sind folgende drei Bestattungsarten zugelassen:

Die Feuerbestattung (Einäscherung, Kremierung, Kremation) wird in der Schweiz am häufigsten gewählt. Wurden vor 50 Jahren noch weniger als 20 Prozent aller Verstobenen kremiert, sind es heute gut 85 Prozent. Die Asche der verstorbenen Person wird in einer Urne gesammelt und den Angehörigen übergeben.

Die Erdbestattung des intakten Leichnams – für Juden und Muslime die einzig zulässige Bestattungsart – erfolgt zwingend auf einem Friedhof. Die Grabruhe ist kantonal geregelt und beträgt in der Regel 20 bis 25 Jahren. In einem Sarggrab können nachträglich auch Urnen beigesetzt werden; die Grabruhe verlängert sich dadurch jedoch nicht.

Bei einer Gruftbestattung findet die verstorbene Person in einem Sarg mit Zinkeinlage und Druckluftfilter ihre letzte Ruhe. Der Sarg wird nicht in der Erde vergraben, sondern in einer Gruft, einem Hochgrab oder Mausoleum beigesetzt. Die Bestattungsart ist vor allem im Tessin, in der Westschweiz und in Klöstern verbreitet.

Keine Friedhofspflicht für Totenasche

Digitaler Nachlass

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Viele Verstorbene «leben» in der virtuellen Welt des Internets weiter. Sind die Zugangsdaten nicht bekannt, bleiben Social-Media-Accounts aktiv, können Mailadressen nicht abgemeldet werden oder ist an abgelegte Fotos und Videos kein Herankommen. Was tun? Wie vorkehren? Antworten und Tipps hier und hier.

Nicht vorgegeben ist hingegen, wie Angehörige nach einer Feuerbestattung mit den sterblichen Überresten umgehen dürfen. Anders als in Deutschland, Österreich oder Italien gilt in der Schweiz diesbezüglich keine Friedhofspflicht.

Es ist also absolut legal, die Asche in der Natur zu verstreuen oder sie zum Beispiel als Basis für eine Diamantbestattung zu nutzen.

Ausschlaggebend für die Art und Ausgestaltung der Bestattung sind allfällige Wünsche des Verstorbenen (soweit bekannt) und nicht zuletzt auch die finanziellen Möglichkeiten der Hinterbliebenen. Das Bestattungswesen ist in der Schweiz kommunal geregelt – entsprechend variieren die Kosten der letzten Ruhe von Ort zu Ort.

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