Zum Inhalt springen

Header

Audio
Colourbox
abspielen. Laufzeit 5 Minuten 32 Sekunden.
Inhalt

Wohnungsübergabe: Die wichtigsten Tipps

Nach dem Umzug steht die Wohnungsabgabe an. Dabei wird der Vermieter sicher den einen Kratzer oder den anderen Fleck finden. Doch lange nicht alles darf er auch verrechnen. Und auch bei der Reinigung kann er nicht Unmögliches verlangen.

Download

Wie muss die Wohnung gereinigt sein?

Ideal ist, wenn die Verwaltung eine Checkliste aushändigt, auf der steht, was wie geputzt sein muss. Gibt es das nicht und steht auch im Mietvertrag nichts, gilt: Alles gründlich mit Putzmittel reinigen: Böden, Fliesen, Schränke, alle Geräte und so weiter. Die Wände leicht mit Wasser abwischen, Dübellöcher schliessen, Fenster und Storen reinigen.

Allerdings gibt es Grenzen: Falls eine Reinigung zu gefährlich ist oder nicht ohne spezielle Gerätschaft funktioniert, muss diese nicht vom Mieter durchgeführt werden. Beispiel: Aussenreinigung der Fensterläden im 5. Stock.

Der trügerische Begriff «besenrein»

Verlangt die Vermieterin, dass die Wohnung besenrein abgegeben wird, heisst das nicht, dass man nur kurz die Böden staubsaugen oder wischen muss. Da gehört mehr dazu. Konkret heisst besenrein:

  • Böden in der Wohnung, im Keller, in der Garage und auf dem Estrich gründlich wischen oder saugen. Das gilt auch für den Balkon oder die Terrasse.
  • Flecken auf dem Boden müssen entfernt werden. Das gilt auch für Flecken an den Wänden.
  • Spinnweben überall entfernen.
  • Grobe Verschmutzungen an Fenstern und Türen (Kleber-Resten etc.) entfernen.
  • Küchen-, Badezimmermöbel und Einbauschränke im Mietobjekt feucht reinigen und Flecken entfernen.
  • Was bedeutet besenrein nicht? >> Nicht erledigt werden muss: Fenster putzen, Teppiche schamponieren, Dübellöcher schliessen, Storen und Fensterläden putzen.

Renoviert die Vermieterin anschliessend, müssen gewisse Bereiche allenfalls nicht gereinigt werden. Klären Sie vor der Wohnungsreinigung genau ab, was gemacht werden muss und was nicht.

Welche Schäden muss der Mieter bezahlen?

Man unterscheidet zwischen:

  • Normaler Abnutzung: Hier handelt es sich um Spuren, die im Laufe eines Wohnungslebens auftreten. Zum Beispiel kleine Kratzer im Parkett oder Schatten von Bildern an der Wand. Dafür muss der Mieter nicht aufkommen. Diese Wertminderung ist im Mietpreis eingerechnet.
  • Übermässige Abnutzung: Sobald man sagen muss: «Da ist mir ein Missgeschick passiert», ist es wohl übermässige Abnutzung. Zum Beispiel ein Rotweinfleck auf dem Teppich oder von den Kindern verkritzelte Tapeten. Dafür muss der Mieter aufkommen.

Was darf der Vermieter bei übermässiger Abnutzung verrechnen?

Nicht den Neupreis, sondern den Restwert, auch Zeitwert genannt. Diesen Wert ermittelt man mit der paritätischen Lebensdauertabelle (siehe Links unten). Ein Beispiel: In dieser Liste wird einem Spannteppich eine Lebensdauer von zehn Jahren zugeschrieben. Wohnt man länger als zehn Jahre in der Wohnung, muss man nicht mehr für den beschädigten Teppich aufkommen. Er ist amortisiert. Zieht man bereits nach fünf Jahren aus, darf der Vermieter die Hälfte verrechnen.

Wichtiges zum Abnahmeprotokoll

Vorsicht: Ist das Protokoll einmal unterschrieben, ist es verbindlich. Deshalb: Schauen Sie das Protokoll nochmals in aller Ruhe durch. Prüfen Sie, dass überall dort, wo alles in Ordnung war, ein Haken gesetzt ist. Prüfen Sie auch, ob alle Schäden korrekt aufgenommen sind.

Falls Sie mit einem Punkt nicht einverstanden sind, unterschreiben Sie nicht. Suchen Sie eine Einigung mit der Vermieterin. Klappt das nicht, holen Sie sich Hilfe. Bei Ihrer Rechtsschutzversicherung oder beim Mieterinnen- und Mieterverband.

Mehr von «Ratgeber»