Wer im Notfall helfen will, steht vor praktischen und rechtlichen Unsicherheiten. Andrea Dietschi und Sandra Damm haben anlässlich des internationalen Tags der Ersten Hilfe am 13. September 2025 Ihre Fragen beantwortet. Die wichtigsten Punkte – von Auffrischungskursen bis zur Rechtssicherheit.
Nothelferkurs wird dringend empfohlen
Der letzte Nothelferkurs liegt bei vielen mehrere Jahre zurück. Ab wann ist eine Kursauffrischung Pflicht? Andrea Dietschi, Geschäftsführerin Notfall Training Schweiz GmbH, entkräftet ein Missverständnis: «Es gibt in der Schweiz keine Pflicht», betont sie, «nur, wenn Sie eine Fahrprüfung machen», ergänzt Sandra Damm, Leiterin Bildung Samariter Schweiz. Doch für wirksame Hilfe gilt die klare Empfehlung, Kurse zu besuchen und diese alle zwei oder drei Jahre aufzufrischen.
Herzdruckmassage und Atemspende
Wenn jede Sekunde zählt, herrscht Unsicherheit zur Technik. Reicht die Herzdruckmassage ohne Beatmung? «Für den Patienten im Kreislaufstillstand ist die Atemspende sehr wichtig. Die Herzmassage allein reicht nicht aus, um eine adäquate Sauerstoffversorgung im gesamten Kreislauf zu ermöglichen», so Dietschi.
Dennoch betont sie einen entscheidenden Grundsatz: «Wichtig ist, keine Zeit zu verlieren und unmittelbar mit der Herzmassage zu starten.» Kann oder möchte der Helfer keine Atemspende vornehmen, «führt er die Herzmassage ohne Pause fort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes».
Erste-Hilfe-Konzept im Betrieb
Besonders Führungskräfte fragen nach ihrer Verantwortung. Bin ich als Geschäftsführer verpflichtet, Mitarbeiter zu schulen? Dietschi verweist auf klare Regeln: «Art. 36, Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz» lege fest, dass der Geschäftsführer sicherstellen müsse, «dass Mitarbeiter wissen, wie sie bei einem Notfall handeln sollten». Die Norm definiere auch das benötigte Notfallequipment.
Unterlassene Hilfe
Bei Unsicherheit über die Pflichten als Ersthelfer und Ersthelferin stellt sich die Frage: Was ist rechtlich notwendig? Andrea Dietschi stellt klar: «Unterlassene Hilfe ist in der Schweiz strafbar.» Ihr zentraler Grundsatz gibt Orientierung: «Die Minimalpflicht ist erfüllt, wer den Notruf 144 kontaktiert.» Sie präzisiert jedoch: «Der Rettungsdisponent kann bei diesem Anruf zusätzliche Massnahmen anweisen – sofern diese für den Helfer zumutbar und umsetzbar sind.»
Fehler bei der Ersten Hilfe?
Kann ich für eigene Fehler bestraft werden? Sandra Damm klärt auf: «Wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln, werden Sie nicht zur Verantwortung gezogen.» Alarmieren sei das Mindeste – und nur nichts zu tun, sei falsch.