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Änderungen im Ausländergesetz Personen im Asylbereich sollen keine Auslandreisen mehr machen

  • Asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen sollen grundsätzlich nicht mehr ins Ausland reisen dürfen.
  • Der Bund soll solche Reisen nur noch in Ausnahmefällen bewilligen.
  • Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine wären vom grundsätzlichen Reiseverbot ausgenommen.

Personen im Asylbereich in der Schweiz sollen künftig – abgesehen von gewissen Ausnahmefällen – nicht mehr ins Ausland reisen dürfen, auch nicht im Schengen-Raum und nicht in ihre Heimatländer. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) soll gemäss der vom Parlament beschlossenen Regelung solche Reisen nur noch ausnahmsweise bewilligen.

Ukraine-Geflüchtete sind vom Reiseverbot ausgenommen. Sie dürfen sich in Zukunft 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten. Die Landesregierung hat die Vernehmlassung zu den entsprechenden Verordnungsänderungen eröffnet. Sie dauert bis Anfang Februar 2026.

In Ausnahmefällen höchstens 30 Tage

Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Verordnungsänderungen präzisieren beispielsweise, wann besondere persönliche Gründe vorliegen, bei denen Reisen von höchstens 30 Tagen trotzdem möglich sind – etwa im Falle von Tod oder schwerer Krankheit von Angehörigen. Zudem soll eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise bewilligt werden können, wenn zur Vorbereitung der Rückkehr Abklärungen von Besitzansprüchen, Eigentumsrechten, Schulangelegenheiten, der Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie Zivilstands­angelegenheiten erforderlich sind.

Nach dem Parlamentsentscheid im Dezember 2021 hatten insbesondere die Flüchtlingshilfe und die UNO-Flüchtlingsorganisation UNHCR das grundsätzliche Reiseverbot für vorläufig Aufgenommene als unverhältnismässig kritisiert. Das Reiseverbot werde der schwierigen Lage zahlreicher Familien nicht gerecht, die aufgrund von Flucht und Verfolgung getrennt worden seien und in verschiedenen Staaten Zuflucht gefunden hätten.

Verzögerung wegen Ukraine-Kriegs

National- und Ständerat hatten bereits im Jahr 2021 solche Regelungen verabschiedet und den Bundesrat zum Handeln aufgefordert. Bis dato wurden aber weder Änderungen auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene in Kraft gesetzt.

Der Bundesrat begründet die Verzögerung in seiner Mitteilung mit der erstmaligen Aktivierung des Schutzstatus S im Jahr 2022 wegen des Ausbruchs des Ukraine-Kriegs – und daher mit der Frage, wie mit den schutzbedürftigen Ukrainerinnen und Ukrainern hinsichtlich dieser Thematik umgegangen werden sollte.

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SRF 4 News, 22.10.2025, 12:00 Uhr ; 

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