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Ethikkommission bevorzugt Erklärungslösung
Aus Tagesschau vom 09.09.2019.
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Automatische Organspende? Ethikkommission lehnt Widerspruchslösung ab

  • Die Nationale Ethikkommission (NEK) stellt sich gegen automatische Organspenden, wenn kein Widerspruch des Verstorbenen vorliegt.
  • Die sogenannte Widerspruchslösung bedeute einen «geringeren Schutz der Persönlichkeitsrechte» der Betroffenen.
  • Die NEK spricht sich deshalb für die Erklärungsregelung aus. Die Menschen in der Schweiz sollen regelmässig aufgefordert werden, sich mit dem Thema der Organspende auseinanderzusetzen und sich dazu zu äussern.

Die Initiative «Organspende fördern - leben retten» verlangt, dass jede Person Organspender wird, die sich nicht zu Lebzeiten dagegen ausgesprochen hat. Für die Mehrheit der Kommission verspricht diese Widerspruchsregelung jedoch keine Lösung.

Sie unterstütze nicht die Ermittlung des Willens der verstorbenen Person. «Im Gegenteil: sie bedeutet im Verhältnis zur Zustimmungsregelung einen geringeren Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte», schreibt die Kommssion in der Mitteilung weiter. Vor allem das körperbezogene Selbstbestimmungsrecht, das heisst des Recht über das Schicksal der eigenen Organe nach dem Tod entscheiden zu können, werde nicht geschützt.

Bei der Erklärungsregelung sollen die Menschen in der Schweiz regelmässig aufgefordert werden, sich mit dem Thema der Organspende auseinanderzusetzen. Die Bevölkerung soll zu einer Erklärung verpflichtet werden.

Die NEK stellt sich zum Beispiel vor, dass sich die Bevölkerung bei der Erneuerung von Identitätskarten regelmässig zur Organspende äussern soll. Eine Erklärungsregelung trage dem Selbstbestimmungsrecht am besten Rechnung, da es seltener zu unklaren Fällen komme, erklärt die NEK weiter. Damit würden die Angehörigen eines potenziellen Spenders entlastet.

Die Kommission hofft, dass sich damit die grundsätzlich positive Einstellung der Bevölkerung zur Organspende auch in einer höheren Zahl von Einträgen in das Spenderegister niederschlägt. Zugleich fördere dieses Model im Vergleich zu einer Widerspruchsregelung das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende.

Auch bei der nun von der Ethikkommission favorisierten Regelung soll die Entscheidungsfreiheit gewahrt bleiben. Es sei zu beachten, dass das Recht jedes einzelnen nicht äussern zu müssen gewahrt bleibt. Darum schlägt das Gremium eine dritte Antwortmöglichkeit bei der Erklärungsregelung vor. Die Person soll «keine Erklärung» ankreuzen dürfen.

Daraus schliesst die Kommission, dass es keine Sanktionen oder andere Nachteile nach sich ziehen darf, wenn sich jemand nicht äussern will. Die Konfrontation mit dem Thema an sich sei zwar ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht jedes einzelnen. Da aber ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt werde, sei dies verhältnismässig, urteilt die NEK abschliessend.

Fehlende Willensäusserung als Hauptgrund Organmangels

Heute gilt in der Schweiz die Zustimmungslösung: Eine Organspende kommt dann in Frage, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Spende zugestimmt hat. Liegt keine Willensäusserung vor, müssen die Angehörigen entscheiden. Bei der erweiterten Widerspruchslösung sollen diese eine Organspende ablehnen können, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht.

Die Zahl der Organtransplantationen ist in der Schweiz in den letzten fünf Monaten stark zurückgegangen, wie aus einer Mitteilung von Swisstransplant hervorgeht. Die fehlende Willensäusserung ist demnach Hauptgrund für den Organmangel.

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