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Keine Löschung bei gerechtfertigten Betreibungen
Aus Espresso vom 29.09.2021. Bild: Keystone
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Bundesgerichts-Urteile Schikane-Betreibungen: Das ist die rechtliche Lage

Die Praxis zeigt: Es ist nicht so einfach, eine Betreibung zu löschen. Das bestätigen nun auch Bundesgerichtsurteile.

Es ist ein «Tolggen» im Reinheft, bei der Wohnungssuche oder Jobsuche: Ein Eintrag im Betreibungsregister. In der Schweiz ist es einfach, jemanden zu betreiben. Es reicht, auf dem Betreibungsamt ein Formular auszufüllen. Ob die Forderung berechtigt ist oder nicht: Der Zahlungsbefehl wird zugestellte und die Betreibung im Register vermerkt.

Seit zwei Jahren können nun zu unrecht betriebenen Personen nach drei Monaten mit einem Gesuch beim Amt verlangen, dass die ungerechtfertigte Betreibung nicht mehr auf einem Auszug aufgeführt wird. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger das Betreibungsverfahren nicht fortgesetzt hat. In der Praxis werden aber viele Verfahren bloss deshalb nicht fortgesetzt, weil die betriebene Person die offene Forderung nachträglich bezahlt, die Betreibung also nicht zu unrecht erfolgte. Dass Betriebene in solchen Fällen keine Löschung verlangen können, hat das Bundesgericht bereits im Sommer entschieden und jetzt bestätigt.

«Espresso»: SRF-Bundesgerichtskorrespondentin Nicole Marti, das Bundesgericht hat noch weitere Fälle beurteilt. Worum ging es da?

Nicole Marti: Eine Frau wollte nach einer Betreibung ihren Eintrag löschen lassen, ist mit ihrem Gesuch aber abgeblitzt. Dagegen wehrte sie sich vor Bundesgericht – erfolglos. Die Gläubigerin hatte zwar das Verfahren nach der Betreibung fortgesetzt, das Gericht trat darauf aber nicht ein, ihr Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages wurde abgelehnt. Sie konnte die Betreibung nicht fortsetzen. Dennoch weigerte sich das Betreibungsamt, den Eintrag zu löschen. Jetzt bekam es Recht vom Bundesgericht.

Nicole Marti

Nicole Marti

Bundesgerichtskorrespondentin

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Nicole Marti ist Bundesgerichtskorrespondentin von Radio SRF, zuvor war sie Produzentin und Moderatorin beim Regionaljournal Zürich Schaffhausen. Sie hat an der Universität Zürich Geschichte und Spanisch studiert.

Warum kann die Frau den Eintrag aber dennoch nicht löschen lassen?

Das Gericht attestiert der Gläubigerin, dass sie sich ernsthaft um eine Klärung der Sachlage bemüht hat, Geld und Aufwand auf sich genommen hat. Deshalb bleibt der Eintrag im Betreibungsregister. In einem weiteren Fall wollte sich ein Schuldner nach Zahlung der offenen Steuerrechnung im Nachhinein darum bemühen, den Eintrag loszuwerden. Dies ist nicht möglich, da es sich um eine berechtigte und nicht um eine Schikane-Betreibung handelte.

Tipp von SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner bei Schikane-Betreibungen:

«Wer zu Unrecht betrieben wird, sollte Rechtsvorschlag erheben und das Verfahren so unterbrechen. Der Gläubiger kann das Verfahren nur weiter ziehe, wenn er Belege für die Forderung vorlegen kann. Ist das nicht der Fall, kann die Betriebene Person nach drei Monaten ein Gesuch stellen, damit der Eintrag nicht auf einem Registerauszug erscheint. Das Gesuch kostet 40 Franken. Wer nicht sofort auf einen «sauberen» Registerauszug angewiesen ist, kann auch die Zeit für sich arbeiten lassen. Nach spätestens fünf Jahren erscheint eine Betreibung ohnehin nicht mehr auf einem Auszug.»

Espresso, 29.09.21, 08:13 Uhr

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