- Der Bundesrat erleichtert den freiwilligen Abbau der Krankenkassenreserven zu Gunsten der Versicherten.
- Er senkt die Mindesthöhe von 150 auf 100 Prozent.
- Er hat somit die entsprechende Revision der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) verabschiedet.
- Die Verordnung präzisiert die Voraussetzung für den Abbau von Reserven und die Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass die sehr hohen Reserven zugunsten der Versicherten abgebaut werden müssen, wie die Landesregierung schreibt. Die Änderungen treten auf den 1. Juni 2021 in Kraft. Erstmals umgesetzt werden sie im Rahmen der Prämienbewilligung 2022.
Derzeit liegen die Reserven der Krankenversicherer mit 11,3 Milliarden Franken deutlich höher als das gesetzlich vorgeschriebene Minimum. Diese Summe entspricht 203 Prozent des Minimums. Der Bundesrat erhofft sich von der Revision, dass die Versicherer die Prämien möglichst knapp kalkulieren und wenn möglich ihre Reserven abbauen.
Die Revision verstärke zudem die Rechtssicherheit, weil die Voraussetzungen für den freiwilligen Abbau nun in der Verordnung und nicht wie bisher nur in einer Weisung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) festgelegt sei.
Zwei Ausgleichsmechanismen
Gegenwärtig müssen die Versicherer in jedem Fall über Reserven verfügen, die mehr als 150 Prozent der in der Verordnung vorgeschriebenen Mindesthöhe betragen. Mit der Revision senkt der Bundesrat diese Grenze auf das Mindestniveau von 100 Prozent.
Der Bundesrat erinnert daran, dass das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) und die KVAV zwei Mechanismen vorsehen, um allzu grosse Unterschiede zwischen Prämien und tatsächlichen Kosten auszugleichen: Die Krankenkassen können freiwillig Reserven abbauen oder den Versicherten zu viel bezahlte Prämien zurückerstatten. Im ersten Fall profitieren alle Versicherten der jeweiligen Kasse, im zweiten nur die Versicherten in denjenigen Kantonen, in denen die Prämien deutlich höher waren als die Kosten.
In der Vernehmlassung umstritten
In der Revision der KVAV präzisiert der Bundesrat ebenfalls die Voraussetzungen für die Rückerstattung zu viel einbezahlter Prämien. Dazu legt er das Verhältnis zwischen den Kosten und den Prämieneinnahmen fest, das ein Versicherer ausweisen muss, damit die Behörden sein Abbaugesuch genehmigen. Die revidierte KVAV will zudem verhindern, dass die Versicherer die zwei Korrekturinstrumente kommerziell nutzen, um neue Versicherte zu gewinnen.
In der Vernehmlassung war der leichtere Abbau der Reserven umstritten. Die kantonale Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) und der Westschweizer Konsumentenschutz forderten sogar eine Verpflichtung zum Abbau der Reserven, im Gegensatz dazu wollten der Krankenkassenverband Santésuisse und die SVP grundsätzlich nichts wissen von einer Anpassung.