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Alain Berset: Bundesrat baut Unterstützung für Kulturschaffende aus
Aus News-Clip vom 31.03.2021.
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Entscheid des Bundesrats So will der Bund Kulturschaffende unterstützen

Lockerung der Nothilfe, Hilfe für Freischaffende, rückwirkende Gelder: Die Entscheide des Bundesrats in der Übersicht.

Der Bundesrat verstärkt die Unterstützung des Bundes für den Kulturbereich. Kulturschaffende erhalten rückwirkend Ausfallentschädigungen ab dem 1. November 2020. Ihre Einbussen werden somit ohne Unterbruch ab dem 20. März 2020 gedeckt. Diese Unterstützung wird zudem auf die Freischaffenden ausgedehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe werden ebenfalls gelockert. Die Entscheide in der Übersicht:

Wie wurde der Schadenszeitraum geändert? Die Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende wurden am 18. Dezember 2020 für finanzielle Schäden ab dem 19. Dezember 2020 wieder eingeführt. Die Änderung der Verordnung setzt eine Rückwirkung um, die das Parlament in der Frühlingssession beschlossen hat: Die Ausfallentschädigungen können für den Schadenszeitraum ab dem 1. November 2020 beantragt werden. Die Kulturschaffenden können somit seit März 2020 ohne Unterbruch Ausfallentschädigungen erhalten, wie dies für die Kulturunternehmen bereits der Fall war.

Welche Fristen gelten für die Gesuchseinreichung? Für die Einreichung der Gesuche um Ausfallentschädigungen werden Zwischenfristen festgelegt. Kulturschaffende müssen Gesuche um Finanzhilfen für Schäden, die den Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021 betreffen, bis am 31. Mai 2021 einreichen.

Wie wurde der Anspruch auf Entschädigung ausgeweitet? Neu erhalten neben Kulturschaffenden mit Selbstständigenstatus auch Freischaffende, also Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverhältnissen, eine Ausfallentschädigung. Eine Entschädigung können diejenigen Freischaffenden erhalten, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebern im Kulturbereich nachweisen können. Bei Langzeitabwesenheiten dürfen die Voraussetzungen herabgesetzt werden.

Berset: «Wollen keine Stop-and-Go-Politik»

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Legende: Alain Berset

Alle würden sich wünschen, bald wieder kulturelle Anlässe zu besuchen und er wisse um die grossen Opfer, die die Kulturbranche während der Pandemie gebracht habe, sagte Bundesrat Alain Berset vor den Medien in Bern. Aber die epidemiologische Lage erschwere derzeit die Planung und auch verbindliche Zusagen durch die Politik seien nicht möglich. Eine Stop-and-Go-Politik wolle der Bundesrat vermeiden – ihm sei aber auch bewusst, dass die Planung von Anlässen Vorlaufzeit brauche.

Der Kulturminister machte auch auf den vom Parlament bewilligten Schutzschirm aufmerksam, durch den die finanziellen Schäden Absagen von Veranstaltungen abgefedert werden sollen. «Wir sind zuversichtlich, dass Kulturveranstaltungen bald wieder möglich sind. Aber es braucht noch Zeit.» Man sei in einer Situation, die sich stetig entwickle – es nahe Besserung. «Heute können wir aber leider noch nicht sagen, dass es vorbei ist.»

Nothilfe

Wie wurde der Anspruch auf Entschädigung ausgeweitet? Die Berechnung der Nothilfe erfolgt angesichts des tatsächlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der anrechenbaren Ausgaben und des anrechenbaren Einkommens sowie des Vermögens der oder des Kulturschaffenden. Folgende Neuerungen wurden mit der Änderung der Verordnung eingeführt:

  • Die Vermögensgrenze für die Gewährung einer Nothilfe wurde von 45'000 Franken auf 60'000 Franken erhöht. Für jedes unterhaltspflichtige Kind wird diese Grenze neu um 20'000 Franken statt wie bisher um 15'000 Franken angehoben.
  • Bei der Anspruchsprüfung wird neu nur das frei verfügbare Vermögen angerechnet. Namentlich alle Liegenschaften im Eigentum der Gesuchstellenden werden nicht mehr angerechnet. An das Einkommen angerechnet werden hingegen die Mieterträge aus diesen Liegenschaften.
  • Um den Aufwand der Gesuchsprüfung zu reduzieren und die Entscheide zu beschleunigen, wurde ein Einkommensfreibetrag eingeführt: Einkommen unter 1000 Franken pro Monat werden bei der Gesuchseingabe nicht berücksichtigt.

Vorschuss auf die Entschädigung

Wie ermöglicht die Änderung der Verordnung eine schnellere Liquidität? Die Durchführungsstellen der Covid-19-Kulturverordnung (Kantone für die Ausfallentschädigungen, Suisseculture Sociale für die Nothilfe) können den Gesuchstellenden einen Vorschuss gewähren, falls 30 Tage nach Einreichung des Gesuchs noch kein Entscheid vorliegt.

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Aus dem Archiv: Streit ums Zürcher Modell für Kulturschaffende
Aus Schweiz aktuell vom 24.02.2021.
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SRF 4 News, 31.03.21, 15:30 Uhr;

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