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Finger weg von Knallteufeln Vorsicht beim Einkauf von Feuerwerk im Ausland

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer im Ausland Feuerwerk und Knallkörper kauft, muss die Einfuhrbestimmungen des Schweizer Zolls beachten.
  • Eingeführt werden dürfen pro erwachsene Person höchstens zweieinhalb Kilogramm .
  • Verboten ist die Einfuhr von bodenknallendem Feuerwerk, etwa Ladykrackers und Knallteufel.

Grössere Auswahl, tiefere Preise und Knallkörper, die es in der Schweiz nicht gibt: Das lockt viele Feuerwerksfreunde zum Einkauf über die Grenze.

Laut Patrick Gantenbein, Sprecher der Grenzwache Basel, müssen bei der Einfuhr von Feuerwerk in die Schweiz jedoch zwei Regeln beachtet werden: Pro erwachsene Person darf höchstens zweieinhalb Kilogramm Feuerwerk eingeführt werden. Kinder unter zwölf Jahren dürfen gar kein Feuerwerk einführen. Zudem dürfen sogenannte bodenknallende Feuerwerkskörper wie Ladykrackers und Knallteufel nicht in die Schweiz eingeführt werden.

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Verbotene Importe werden verzeigt

Wer trotzdem versucht, verbotenes Feuerwerk über die Grenze zu schmuggeln, wird wegen Zuwiderhandlung gegen das Sprengstoffgesetz angezeigt. Das kann teuer werden. In der Ostschweiz beschlagnahmten Grenzwächter in den letzten Jahren jeweils bis zu 600 Kilogramm Feuerwerk. In der Region Basel seien die Zahlen ähnlich, sagt Patrick Gantenbein.

Im Zweifelsfall Ware deklarieren

Deshalb rät die Grenzwache: Wer nach dem Feuerwerkkauf im Ausland nicht sicher sei, ob die Obergrenze von zweieinhalb Kilogramm einhalten werde, der solle seine Ware unaufgefordert beim Grenzwächter deklarieren. Dann müsse man zwar das zu viel gekaufte Feuerwerk beim Zoll zurücklassen, dafür werde man aber nicht bestraft.

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