Schon vor dem Urnengang kritisierte das Referendumskomitee den Bund massiv: Das Abstimmungsbüchlein dürfe nicht ausgeliefert werden, verlangte der Verein Referendum gegen Versicherungsspitzelei. Damit hätte die Abstimmung verschoben werden müssen.
So weit kam es aber nicht. Das Bundesgericht lehnte in einem Zwischenentscheid einen Monat vor der Abstimmung vorsorgliche Massnahmen ab . Man könne ein Abstimmungsergebnis auch nachträglich aufheben, falls es auf der Grundlage einer irreführenden Information durchgeführt worden sei, entschied das Bundesgericht.
Nun ist klar: Das deutliche Abstimmungsresultat wird nicht aufgehoben. Denn das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde gegen das Abstimmungsbüchlein ein. Es machte einmal mehr klar, dass Entscheide des Bundesrates nicht direkt vor Bundesgericht angefochten werden können. Das gilt auch für Abstimmungserläuterungen.
Und auch bei zwei weiteren Publikationen unterlag das Referendumskomitee vor Bundesgericht. In der Kritik stand ein Katalog mit «Fragen und Antworten» auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Dieser sei unsachlich und habe Methoden zur Überwachung verschwiegen, kritisierte das Referendumskomitee.
Keine unzulässigen Eingriffe in Abstimmungskampf
Das Bundesgericht setzte das Dokument in den Zusammenhang mit einem ausführlicheren Hintergrund-Dokument des BSV zur Abstimmung – in diesem Kontext sah das Bundesgericht keinen unzulässigen Eingriff in den Abstimmungskampf.
Dasselbe gilt für einen «Faktencheck», den die Suva im Vorfeld der Abstimmung aufgeschaltet hatte. Die Suva habe sich als von der Abstimmung besonders betroffenes Unternehmen dazu äussern dürfen, entschied das Bundesgericht – und es beurteilte das Dokument im Wesentlichen als sachlich und objektiv. Mit diesem Urteil ist klar: Das deutliche Ja zum geänderten Sozialversicherungsrecht bleibt bestehen.