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Gestützt auf Epidemiengesetz Bundesrat ruft «besondere Lage» aus – was heisst das?

Bis am 15. März hat der Bundesrat in der Schweiz Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern verboten. Gemäss Epidemiengesetz ist er dazu befugt – aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus hat er die Situation hierzulande als «besondere Lage» eingestuft. Doch was bedeutet «besondere Lage»?

Während bei einer normalen Lage grundsätzlich die Kantone für den Vollzug des Epidemiengesetzes und damit für das Anordnen von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zuständig sind, erhält der Bundesrat in dieser Beziehung nun mehr Kompetenzen. Er kann Massnahmen, die ihm unerlässlich erscheinen, selbst anordnen. Dem voraus geht aber zwingend eine Anhörung der Kantone.

Dass der Bundesrat von einer besonderen Lage sprechen kann, muss gemäss Gesetz folgende Situation vorliegen: Die ordentlichen Vollzugsorgane sind zum Ergreifen geeigneter Massnahmen nicht (mehr) in der Lage, und zusätzlich ist eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Folgende Massnahmen kann der Bundesrat nun anordnen:

  • Massnahmen gegenüber Einzelnen (z.B. flächendeckende Quarantäne für alle Kontaktpersonen).
  • Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (z.B. Veranstaltungen verbieten; Schulen oder andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen).
  • Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken.
  • Impfungen für obligatorisch erklären.

Besagte Massnahmen kann der Bundesrat entweder in Form einer konkreten Verfügung anordnen (z.B. Verbot einer bestimmten Veranstaltung) oder in Form einer Verordnung erlassen (z.B. Verbot oder Einschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen in der Schweiz oder in einem bestimmten Kanton). Im aktuellen Fall hat er eine Verordnung erlassen .

Sollten bei einer ausserordentlichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (sogenannte «ausserordentliche Lage») weitere Massnahmen notwendig sein, kann der Bundesrat diese gestützt auf das Epidemiengesetz anordnen und ohne Grundlage in einem Bundesgesetz Polizeinotverordnungsrecht erlassen.

SRF 4 News, 28.02.20, 10.30 Uhr

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