- Besitzerinnen von Liegenschaften sollen einfacher gegen Hausbesetzer vorgehen können.
- Der Bundesrat möchte damit einen Vorstoss von FDP-Nationalrat Olivier Feller umsetzen.
- Konkret will der Bundesrat zum Beispiel Besitzerinnen und Besitzern rascher ermöglichen, ihre Liegenschaft zwangsräumen zu lassen – durch eine gerichtliche Verfügung.
- Der Gesetzesentwurf des Bundesrates geht nun ins Parlament.
Grundstücksbesitzer sollen bei Hausbesetzungen schneller und unkomplizierter reagieren können. Das hat der Bundesrat in einer entsprechenden Botschaft verabschiedet. Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken könnten zwar nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ihr Eigentum zurückfordern, heisst es. Sie stiessen dabei aber immer wieder auf Hindernisse. Diese Probleme sollen durch Gesetzesanpassungen gelöst werden.
Dies will der Bundesrat nach eigenen Angaben insbesondere durch eine Stärkung des sogenannten Selbsthilferechts erreichen. Es soll im Gesetz genau präzisiert werden, ab welchem Zeitpunkt die Frist läuft, innert welcher die Besitzer die Hausbesetzer mittels verhältnismässiger Gewalt wegweisen dürfen. Diese Frist soll laut Bundesrat «sofort» beginnen, nachdem die Grundstückbesitzer von der Hausbesetzung erfahren haben.
Ob die Anwendung von Selbsthilfe zulässig sei, werde jeweils im Einzelfall nach den Gesamtumständen zu bestimmen sein, so der Bundesrat. In jedem Fall werde aber vorausgesetzt, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar sei.
Einfachere Zwangsräumung
Zudem will der Bundesrat mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung den Besitzerinnen und Besitzern ermöglichen, rascher eine Zwangsräumung ihres Grundstücks zu erwirken. So soll die Räumung und Rückgabe eines Grundstücks künftig durch eine gerichtliche Verfügung erwirkt werden können.
Weiter sieht der Bundesrat vor, dass eine Einsprache gegen eine solche Verfügung begründet werden muss. Damit reagiert er auf entsprechende Forderungen, die in der Vernehmlassung zur entsprechenden Gesetzesänderung gestellt wurden. Das Gericht soll ausserdem zum Schutz der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken auf Antrag anordnen können, dass diese die gerichtliche Verfügung nicht selbst am Grundstück anbringen müssen, sondern dass dies durch eine Behörde erledigt wird.