Worum geht es? Was sagt der Betreiber der Bar «Le Constellation» zu den Notausgängen? Wie rechtfertigt er die Wahl des mutmasslich hoch entzündlichen Akustikschaums? Oder: Wie erklärt der frühere Sicherheitschef von Crans-Montana, dass Brandschutzkontrollen ausblieben? All dies erfährt die Öffentlichkeit jeweils nur Stunden nach den Einvernahmen. Anwältinnen und Anwälte von Opfern und Beschuldigten kommunizieren aktiv mit den Medien. Das ist erlaubt. Ob diese Informationspolitik allerdings für alle die richtige Taktik ist, ist eine andere Frage. Denn ein «quasi-öffentliches» Strafverfahren könnte zu milderen Strafen führen.
Sind Strafverfahren nicht «geheim»? Tatsächlich gilt eine Geheimhaltungspflicht – allerdings nur für die Behörden. Anwältinnen und Anwälte dürfen kommunizieren, wie sie wollen. Auch können sie bei allen Einvernahmen dabei sein und selbst Fragen stellen. Zudem haben sie Recht auf umfangreiche Akteneinsicht. Theoretisch könnten Staatsanwaltschaften den Parteien mit Ausnahme der beschuldigten Personen zwar Stillschweigen verordnen. Doch dies sei nicht die Regel und komme selten vor, sagt Nora Markwalder, Professorin für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität St. Gallen. Im Fall Crans-Montana sind rund 130 Opfer und Angehörige als Privatkläger zugelassen. 50 Anwältinnen und Anwälte vertreten sie. Und so dauert es nach Einvernahmen nie lange, bis Aussagen an die Öffentlichkeit gelangen.
Weshalb kann das «quasi-öffentliche» Verfahren die Strafe senken? Eine überdurchschnittlich intensive Medienberichterstattung kann für die Beschuldigten eine Vorverurteilung bedeuten. Und das wiederum kann ein Gericht als strafmindernd einstufen und das Strafmass entsprechend senken. «Eine mediale Vorverurteilung kann einen Einfluss haben auf das Strafmass», sagt Strafrechtsprofessorin Markwalder. «Wenn die Belastung durch die Vorverurteilung sehr hoch gewesen ist, kann das Gericht dies berücksichtigen. Das Verfahren selbst kann bei intensiver medialer Begleitung die grössere Beeinträchtigung sein als das eigentliche Strafmass.»
Was versprechen sich Anwälte vom Gang an die Öffentlichkeit? Die Anwältinnen und Anwälte müssten die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich wahrnehmen, sagt Nora Markwalder. «Sie müssen sich überlegen, ob ihnen Publizität nützt oder nicht.» Im Fall Crans-Montana dürften sie ein Interesse daran haben, dass allfällige Versäumnisse von Barbetreibern und Behörden öffentlich werden – zum Beispiel, dass die Gemeinde angeblich keinen Zugriff mehr hatte auf Kontrolldaten aus früheren Jahren. Die Publizität erhöht den öffentlichen und auch politischen Druck auf die Strafverfolgungsbehörden. Allerdings hat die Sache zwei Seiten: Es steigt auch die Wahrscheinlichkeit – oder je nach Sichtweise – das Risiko, dass die Berichterstattung zu einem geringeren Strafmass führt.
Wie verändert die Präsenz von Dutzenden Anwälten das Verfahren? Bei den Einvernahmen der beiden Barbetreiber Ende Januar waren laut Staatsanwaltschaft rund 30 Anwälte zugegen und stellten Fragen. Einvernahmen mit so vielen Anwälten seien träger und komplizierter, sagt Markwalder. Auch die Stimmung ändere sich: «Mit vielen Anwesenden hat die Einvernahme nicht mehr den Charakter einer Befragung im kleineren Kreis, sondern eher der Charakter einer öffentlichen Gerichtsverhandlung.»