Was entschieden wurde: Ein KI-System kann nicht als Erfinderin im Patentregister eingetragen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) entschieden. Erfinder kann aber sein, wer im KI-Prozess mitgewirkt und die Erfindung erkannt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Der Fall vor Gericht: Ein US-Amerikaner meldete beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Lebensmittelbehälter zum Patent an und wollte sein KI-System «Dabus» als Erfinder eintragen lassen. Er gab an, «Dabus» habe die Erfindung selbstständig gemacht. Das IGE lehnte den Antrag ab.
Das Urteil: Das Gericht trug den Antragsteller als Erfinder ein. Das Gericht verlangt bei Patentanmeldungen die Nennung einer natürlichen Person. Der Erfinder wird als Urheber einer Erfindung beschrieben. Die Entwicklung einer Erfindung erfordert einen geistigen Schöpfungsakt.
Die Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dieses geht von einer «intuitiv-assoziativen Tätigkeit» bei Erfindungen aus, die nur ein Mensch leisten könne. Das Gericht schliesst daraus, dass Erfinder auch sein kann, wer Daten für eine KI bereitstellt oder diese trainiert. Wichtig ist, dass der Erfinder das KI-Ergebnis als schutzwürdig erkennt.