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Überwachung im Homeoffice: Was der Chef darf und was nicht
Aus Espresso vom 18.01.2021. Bild: keystone
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Misstrauische Vorgesetzte Kontrolle im Homeoffice hat ihre Grenzen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Im Homeoffice geht das nicht, denn die digitale Überwachung ist verboten.

«Unser Chef möchte uns trotz Pflicht nicht ins Homeoffice schicken. Er glaubt, wir würden dann nicht genug arbeiten.» Gleich mehrere Mails mit solchem und ähnlichem Inhalt haben die Redaktion des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» in den letzten Tagen erreicht. Tatsächlich hat Homeoffice viel mit Vertrauen zu tun: Denn die technische bzw. digitale Überwachung ist nicht erlaubt.

Überwachung zur Optimierung

Das Arbeitsgesetz schützt Angestellte vor der Verhaltensüberwachung am Arbeitsplatz. Das gilt auch im Homeoffice. So darf etwa laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) die Arbeitspräsenz am privaten Arbeitsplatz nicht kontinuierlich überwacht werden. «Plämperlen» sollte man dennoch nicht. Denn eine Leistungskontrolle ist durchaus möglich, wobei die Abgrenzung zur illegalen Überwachung oft nicht ganz einfach ist. Das Seco nennt in seiner entsprechenden Wegleitung unter anderem folgende erlaubten Überwachungsmöglichkeiten:

  • Automatisches Registrieren der Anzahl oder der Qualität von produzierten Teilen.
  • Registrieren der Anzahl entgegengenommener Anrufe in einem Callcenter.

Beliebige Möglichkeiten zur Kontrolle

Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich, nennt noch andere Beispiele. So könnten etwa problemlos Arbeitszeit-Rapporte per E-Mail eingefordert werden. «Vorgesetzte können auch digitale Sitzungen ansetzen, um die Arbeitsleistung zu kontrollieren – und sie können auf Dateien zugreifen, die im Homeoffice erstellt und im Firmennetz abgelegt werden.» Bei Letzteren dürfe es sich aber lediglich um Arbeitsprodukte und nicht um private Dateien handeln.

Und Kurt Pärli, Professor für Soziales Privatrecht an der Universität Basel, merkt an, kontrolliert werde natürlich auch via Arbeitsergebnis: «Wenn jemand nichts liefert, hat er möglicherweise nicht oder nicht genügend gearbeitet.» Er hält es daher für unbegründet, wenn Arbeitgeber aufgrund von Misstrauen gegenüber den Angestellten auf Homeoffice verzichten wollen.

Wenn Arbeitgeber kein Homeoffice wollen

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Die aktuellen Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie umfassen ab Montag, 18. Januar, eine Pflicht zum Homeoffice überall dort, wo das «mit verhältnismässigem Aufwand» möglich ist. So steht es in der entsprechenden Verordnung. Nun gibt es Arbeitgeber, die sich dieser Homeoffice-Pflicht widersetzen wollen, obwohl die Voraussetzungen gegeben wären. Das zeigen mehrere E-Mails von Angestellten an die Redaktion des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso». In solchen Fällen können sich Angestellte bei den zuständigen kantonalen Behörden melden (z.B. Arbeitsinspektorat). Die Behörden werden prüfen müssen, ob die verordnete Homeoffice-Pflicht in den jeweiligen Fällen tatsächlich greift. Letztendlich wird es dabei um die Frage gehen, was mit «verhältnismässigem Aufwand» gemeint ist und ob die betroffenen Arbeitgeber die Homeoffice-Pflicht tatsächlich umsetzen müssen.

Präsenzzeiten abmachen

Im «normalen» Büro ist es meist einfach, sich an die abgemachten Arbeitszeiten zu halten. Im Homeoffice kann das eine Herausforderung sein, etwa wenn noch Kinder daheim sind. Hier rät die «Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner zu unkomplizierten Lösungen: «Man sollte unbedingt mit den Vorgesetzten über Präsenzzeiten sprechen.» Allenfalls liessen sich Zeiten definieren, zu welchen man zwingend erreichbar sein müsse. Und vielleicht ist der Arbeitgeber ja auch damit einverstanden, wenn gewisse Arbeiten erst erledigt werden, wenn die Kinder schon im Bett sind.

Baumgartner erinnert an die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern: «Diese gilt auch im Homeoffice.» Und diese Fürsorgepflicht beinhaltet auch, dass auf die persönliche Situation der Angestellten zu Hause Rücksicht genommen wird.

Die wichtigsten Informationen zum Coronavirus:

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Espresso, 18.01.2021, 8.13 Uhr

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