- Das Aargauer Obergericht muss auf Geheiss des Bundesgerichts den Freispruch eines Autorasers neu beurteilen.
- Das Bundesgericht hob den Freispruch auf.
- Es erachtet die Autobahn-Videoaufnahmen des Bundesamtes für Strassen (Astra) für zulässig als Beweismittel.
Die Oberstaatsanwaltschaft Aargau wehrte sich mit einer Beschwerde gegen den vom Obergericht bestätigten Freispruch des Autolenkers, wie aus dem publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
«Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden», schreiben die Lausanner Richter in ihrem Urteil. Die Behörden des Bundes und der Kantone seien zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt würden. Diese Rechtshilfe sei vorbehaltlos zu gewähren.
Die bildliche Verkehrserfassung auf Nationalstrassen diene ausdrücklich auch der Verkehrssicherheit, heisst es in den Erwägungen des Bundesgerichts. Diese lasse sich aber nur gewährleisten, wenn bildlich festgehaltene Verkehrsregelverstösse auch Konsequenzen hätten – also in einem Strafverfahren geahndet werden könnten.
Die Weitergabe der gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz rechtmässig erfassten Bilddaten im Rahmen eines Strafverfahrens sei daher vom mit der Erfassung beabsichtigten Zweck «zumindest implizit» vorgesehen.
Autofahrer müssen mit Aufnahmen rechnen
Die Regelung, wonach bei der bildlichen Erfassung der Autobahnen anfallende Personendaten nicht personenbezogen ausgewertet werden dürften, beziehe sich einzig auf die Aufgabenerfüllung des Astra und nicht auf die Strafverfolgungsbehörden.
«Wer am Strassenverkehr, insbesondere auf Nationalstrassen, teilnimmt, muss damit rechnen, dass er respektive sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden», heisst es im Urteil.
Er müsse zudem damit rechnen, «dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls wegen Widerhandlungen, die mit dem Verkehr beziehungsweise der Strassenverkehrsordnung im Zusammenhang stehen, verwendet werden können».