Das Justizdepartement des Kantons Luzern verweigerte im Februar einem neuen Geschäft die Bewilligung. Dabei wurde auf das Ladenöffnungsgesetz verwiesen. Laden – das ist in diesem Fall aber ein grosses Wort. Geplant wäre ein kleiner Container in der Stadt gewesen. Darin hätte niemand gearbeitet und die Kundinnen und Kunden hätten die Tür mit ihrem Smartphone geöffnet, die Produkte selbst gescannt und dann digital bezahlt.
Die Tür wird zum Problem
Einwände hatte das Justizdepartement wegen der verschliessbaren Tür. Dadurch gelte dieser Container als normales Verkaufslokal und müsste sich an die üblichen Öffnungszeiten halten. Das findet Ursula Berset, Kantonsrätin der GLP, absurd und hat umgehend einen Vorstoss eingereicht. Ihre Forderung: «Läden, die unbedient sind, sollen vom Ladenöffnungsgesetz ausgenommen werden.»
Berset erhält für ihren Vorstoss Unterstützung von links bis rechts. Nicht zuletzt, da bei strenger Auslegung der aktuellen Gesetzeslage auch viele Hofläden in der Nacht und am Sonntag geschlossen bleiben müssten.
Luzern als Beispiel für die Schweiz
Luzern ist dabei kein Einzelfall. Vergleichbare Konstellationen gibt es in der ganzen Schweiz – und 24-Stunden-Läden werfen überall rechtliche Fragen auf. Dazu kommt, dass Ladenöffnungs- und Ruhezeiten in der Schweiz kantonal unterschiedlich geregelt sind. Zumindest im Kanton Luzern könnte nun künftig aber etwas mehr Klarheit herrschen.