Im Kanton Zug wurde eine Ärztin fristlos entlassen, weil sie unter anderem keine Schutzmaske getragen hatte. Die Praxisverantwortlichen kündigten ihr, nachdem der kantonsärztliche Dienst wegen eines Hinweises aus der Bevölkerung zu einer unangemeldeten Kontrolle erschienen war. Das berichteten am Dienstag verschiedene Medien.
Ärztinnen oder Ärzte, die sich weigern, eine Maske zu tragen, sind sicher die Ausnahme, doch ein Einzelfall ist jener aus Zug nicht. Bei der Patientenstelle Zentralschweiz waren schon zuvor entsprechende Hinweise eingegangen, wie deren Leiterin Barbara Callisaya bestätigt. SRF News klärt auf, was ein betroffener Patient in diesem Fall tun kann und ob Ärzte gesetzlich überhaupt zum Maskentragen verpflichtet sind.
Was sagt das Gesetz? Grundsätzlich gilt auch hier die Covid-19-Verordnung des Bundes. Diese schreibt vor, dass öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe – dazu gehören auch Arztpraxen und andere medizinische Einrichtungen – ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen müssen. Dieses soll gewährleisten, dass die Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand eingehalten werden.
Der Mindestabstand beträgt 1.5 Meter. Er darf lediglich unterschritten werden, «wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden.» Da Ärztinnen und Ärzte ihren Patienten oft zwangsläufig näher als diese 1.5 Meter kommen, müssen sie also zwingend eine Maske tragen. Soweit die groben Bestimmungen des Bundes, weiter ins Detail gehen gewisse kantonale Gesetze und sicher das obligatorische Schutzkonzept.
Was sagt das Schutzkonzept? Es gibt kein einzelnes Schutzkonzept, das für alle Arztpraxen gilt. «Das Konzept muss an die individuellen Praxisbedingungen angepasst werden», sagt Urs Hasse, der als Präsident der Zuger Ärztegesellschaft Kenntnis vom Fall der entlassenen Ärztin hat. Die meisten Praxen würden sich jedoch auf das Musterkonzept des Schweizer Ärzteverbands FMH stützen. Darin steht etwa, dass die Praxis jeden Morgen gründlich gelüftet und die Kleidung täglich gewechselt werden sollte. Bezüglich Masken geht dieses noch weiter als das BAG: «Tragen Sie eine chirurgische Maske während der gesamten Konsultation oder bei Kontakt mit anderen Mitarbeitenden.»
Was, wenn mein Arzt keine Maske trägt? Für diesen Fall findet Barbara Callisaya von der Zentralschweizer Patientenstelle klare Worte: «Man soll absolut darauf bestehen, dass eine Maske getragen wird.» Sie empfiehlt, den fehlerhaften Arzt oder die Ärztin auf die Maskenpflicht hinzuweisen und anzudeuten, dass diese Teil des Schutzkonzeptes ist. Einen ähnlichen Rat gibt Urs Hasse von der Zuger Ärztegesellschaft: «Die meisten Leute brauchen einfach einen sanften Hinweis.» Doch was, wenn das direkte Gespräch nichts nützt? Im äussersten Fall sei eine Meldung an den kantonsärztlichen Dienst durchaus angebracht, so Hasse. So wie dies bei der entlassenen Zuger Ärztin geschehen ist.
Braucht es mehr Kontrollen? Barbara Callisaya von der Patientenstelle und Urs Hasse von der Ärztegesellschaft verneinen dies. Laut den beiden sind Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht an die Maskenpflicht halten, die absolute Ausnahme. «Die allermeisten tragen eine Maske», so Hasse.