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Umstrittener Imam Abu Ramadan bleibt Asylstatus verwehrt

  • Der Hassprediger Abu Ramadan erhält den Asyl- und Flüchtlingsstatus nicht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat damit den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) bestätigt.
  • Allerdings darf der Imam seine Niederlassungsbewilligung behalten. Die Aufhebung solcher Bewilligungen unterstehe gemäss Bundesverwaltungsgericht einem eigenen Verfahren vor den kantonalen Behörden.
  • Der Prediger stammt aus Libyen und reiste im Oktober 1998 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er im Jahre 2001 Asyl.
  • Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig. Es kann nicht beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet den Entscheid mit der Reisetätigkeit des Imams: Demnach habe Abu Ramadan im Jahre 2013 von der libyschen Vertretung in der Schweiz «antragsmässig» einen libyschen Pass erhalten. Später sei dieser verlängert worden.

Ausserdem sei Abu Ramadan mit seinem Pass zwölf Mal legal in das nordafrikanische Land gereist – letztmals im Jahre 2017. Dort sei er von den Behörden nicht behelligt worden.

Das SEM hatte dem umstrittenen Imam den Asylstatus letzten August aberkannt. Die Berner Behörden informierten über das laufende Verfahren nach Recherchen der «Rundschau» und des «Tages-Anzeigers». Dem Imam wird vorgeworfen, trotz Flüchtlingsstatus nach Libyen gereist zu sein und in einer Bieler Moschee Hass gegen Andersgläubige und die Abkehr vom Staat zu predigen.

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