Der Mann, um den es in diesem Fall geht, ist ein Sympathisant des IS. Das Bundesstrafgericht hat den heute 54-Jährigen als mittleres Kader der Terrororganisation eingestuft und wegen Verstosses gegen das Al-Qaida/IS-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Das Al-Qaida/IS-Gesetz wurde gezielt dafür geschaffen, um auch Handlungen weit im Vorfeld einer Gewalttat bestrafen zu können. Dazu gehören die Propaganda für den IS, die Rekrutierung von Sympathisanten oder die Finanzierung der Terrororganisation. Alles Handlungen also, die noch niemanden konkret schädigen.
Eine Verwahrung einzig wegen eines Verstosses gegen dieses Gesetz sei darum nicht möglich, sagt das Bundesgericht jetzt und lehnt den Antrag der Bundesanwaltschaft ab.
Verwahrung nicht möglich
Die Verwahrung, also das Einsperren eines Menschen auf unbestimmte Zeit, ist die wohl schärfste Strafe, die das Schweizer Strafrecht kennt. Die Voraussetzungen für eine solche Verwahrung sind im Strafgesetz entsprechend streng geregelt.
Es braucht dafür entweder eine besonders schwere Straftat wie Mord, Vergewaltigung oder Raub. Wenn es um keine dieser im Gesetz aufgezählten Taten geht, kann ein Täter nur verwahrt werden, wenn er eine andere Person in ihrer körperlichen, seelischen oder sexuellen Integrität «schwer beeinträchtigt» hat.
Bei einem Verstoss einzig gegen das Al-Qaida/IS-Gesetz könne aber ganz grundsätzlich keine dieser Voraussetzungen erfüllt sein, sagt das Bundesgericht nun. Anders sähe es aus, wenn jemand tatsächlich in Syrien für den IS kämpfen und dort morden und vergewaltigen würde. Dann könnte diese Person – zurück in der Schweiz – durchaus verwahrt werden, erklärt das Bundesgericht.
Weitere Strafuntersuchung im Gang
Im konkreten Fall kann der Mann also nicht verwahrt werden. Er dürfte trotzdem noch für lange Zeit eingesperrt bleiben. Denn während seiner Zeit im Gefängnis hat er versucht, seiner Familie Mordaufträge zu erteilen. Die Strafuntersuchung in diesen Fällen läuft noch.