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Urteil Tötung von 15-Jährigem Nach tödlichem Messerstich in Aesch: Massnahme statt Gefängnis

  • Der 19-jährige Täter wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
  • Der Vollzug wird zugunsten einer Massnahme aufgeschoben.
  • Der Mann wird wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte verurteilt.

Der Mann hatte im Juni 2024 einen 15-Jährigen tödlich mit einem Messer verletzt. Das Todesopfer und zwei Freunde hatten laut Anklageschrift geplant, den späteren Täter auf dem Areal der Schulanlage Neumatt in Aesch BL anzugreifen. Bei der resultierenden Auseinandersetzung kam es zum tödlichen Messerstich.

Jugendlicher mit Messer niedergestochen: Die Tat von 2024

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Der 18-Jährige ging nachts auf einen Schulhof, dorthin bestellt von einem anonymen Anrufer. Maskierte traten aus dem Schatten. Der Mann stach mit einem Messer zu und einer der drei Angreifer starb kurz darauf im Spital – ein 15-Jähriger. Ereignet hat sich die dramatische Tat Ende Juni 2024 in Aesch BL.

Ohne sich um den Niedergestochenen zu kümmern oder Hilfe zu rufen, machte sich der 18-Jährige aus dem Staub und vergrub das Messer zu Hause im Garten. Am selben Morgen wurde er festgenommen und sitzt seither in Untersuchungshaft.

Der Täter erstach den 15-Jährigen laut Anklage mit einem in der Schweiz verbotenen Einhand-Klappmesser. Ein Nebenanklagepunkt ist daher ein Verstoss gegen das Waffengesetz.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor der nächsten Instanz angefochten werden.

Gericht: Mann hat tödliche Verletzung in Kauf genommen

Das Gericht bezeichnete den tödlichen Messereinsatz als exzessiv und nicht entschuldbar. Es verurteilt den Mann zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten wegen eventualvorsätzlicher Tötung. Das heisst, der damals 18-Jährige hatte laut Gericht keinen Vorsatz zu töten, habe aber eine tödliche Verletzung in Kauf genommen.

«Ihnen ist im Verlauf der Untersuchungshaft klar geworden, was Sie angerichtet haben», sagte der Gerichtspräsident. Die Reue sei ihm zuzugestehen, auch wenn es ihm in dem Alter schwierig gefallen sein müsse, seine Entschuldigung an die Opferangehörigen «in die richtigen Worte zu fassen».

Täter weist Entwicklungsstörung auf

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Ein psychiatrisches Gutachten hatte eine Massnahme zugunsten einer Gefängnisstrafe empfohlen. Der Täter sei in der Entwicklung seiner Persönlichkeit gestört. Dies könne zu einer schweren psychischen Störung führen, sagte der Richter. Die Behandlungsaussichten seien aber gut und der Täter habe seine Einwilligung für die Massnahme gegeben.

Der Vollzug der Strafe wird zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Das Ziel einer solchen Massnahme gemäss Artikel 61 des Strafgesetzbuchs ist es, zu verhindern, dass junge Täter, die in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gestört sind, wieder straffällig werden. Eine Verhinderung weiterer Taten durch die Massnahme gilt als Voraussetzung.

Strafbefreiung bei sexuellen Handlungen

Ebenfalls zur Last gelegt hatte die Staatsanwaltschaft dem 19-Jährigen mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern. Er hatte im Alter von 16 Jahren sexuelle Handlungen an einem damals 13-jährigen Mädchen vorgenommen. Das Gericht fällte am Mittwoch zwar einen Schuldspruch, befreite den Mann aber von der Strafe.

Die Altersgrenze von drei Jahren sei nur um wenige Tage überschritten worden. «Es war eine Jugendliebe, aber eine verhängnisvolle, die sehr problematisch verlaufen ist», erklärte der Gerichtspräsident. Dennoch soll der Täter dem Mädchen eine Genugtuung von 1000 Franken bezahlen.

Den Opferangehörigen soll er Schadenersatz und Genugtuung von mehreren zehntausend Franken bezahlen, wie es hiess. Die Verfahrenskosten gehen jedoch zulasten des Staates.

Notwehr ja, aber nicht entschuldbar

Das Gericht erkannte eine Notwehrsituation, in der sich der Täter zum Tatzeitpunkt mit mehreren maskierten Unbekannten konfrontiert sah, nachdem eine «Hetzjagd» auf ihn stattgefunden habe. «Der Angriff auf Sie war rechtswidrig und Sie durften ihn abwehren», hielt der Gerichtspräsident gegenüber dem Täter fest. Auch habe er ein Messer zur Verteidigung nutzen dürfen. All das brachte ihm eine Strafreduktion ein.

Allerdings gebe es im Gesetz Regeln zur Notwehr. Es sei nicht zu erkennen, dass der Täter verbal vor dem Messereinsatz gewarnt oder eine weniger schwere Verletzung zu verursachen versucht habe. Deshalb kam es zum Schuldspruch der eventualvorsätzlichen Tötung im nicht entschuldbaren Notwehrexzess.

Streit, Eifersucht, Mobbing

Das verbotene Einhand-Klappmesser hatte der Beschuldigte gemäss Anklage mitgenommen, weil er beim nächtlichen Rencontre einen handgreiflichen Konflikt befürchtet hatte. Schon zuvor habe er nämlich anonyme Anrufe erhalten. So habe er vermutet, dass eine Gruppe von über einem Dutzend Jugendlichen ihn ins Visier genommen habe.

Eingang des Strafjustizzentrum in Muttenz BL.
Legende: Der erstinstanzliche Strafprozess findet im Strafjustizzentrum in Muttenz beim Bahnhof statt. SRF / Roger Lange

Er selber bestreitet dies jedoch. Dem Gericht vorliegende Chatverläufe belegen indes Absichten aus dieser Gruppe, ihn zu verprügeln. Die genauen Hintergründe blieben unscharf. Die Rede war von Gerüchten, Eifersucht und Mobbing. Eine Ex-Freundin trat als Zeugin auf.

Trauermarsch durch Aesch

Die Bluttat hatte damals viele Menschen aufgewühlt; es kam auch zu einem grossen Trauermarsch durch Aesch, das unweit von Basel liegt. Das Interesse am erstinstanzlichen Prozess am Baselbieter Strafgericht war so gross, dass ein Teil der Interessierten und Medienschaffende ihn in einem zweiten Saal per Video verfolgen müssen.

Transparenzhinweis

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Fälschlicherweise haben wir in einer früheren Version des Artikels in der Textbox ein Messer abgebildet, welches nicht dem Typ des Tatmessers entsprach. Wir entschuldigen uns für die mögliche Verwirrung und haben das Bild gelöscht.

Regionaljournal Basel Baselland, 11.2.2026, 17:30 Uhr ; 

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