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Windpark Sainte-Croix VD Bundesgericht: Windpark-Beschwerden in meisten Punkten abgewiesen

  • Das Bundesgericht weist die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Windpark-Projekt Sainte-Croix im Kanton Waadt in den wesentlichen Punkten ab.
  • Das Bundesgericht bestätigt damit weitestgehend den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt.
  • Die Baubewilligung und die Genehmigung des Nutzungsplans werden aber mit zwei geringfügigen zusätzlichen Auflagen ergänzt.
  • Private sowie Umweltorganisationen hatten unter anderem das Risiko von irreversiblen Schäden für die Vogelwelt geltend gemacht.

An der Beschwerde beteiligte Umweltorganisationen waren unter anderem Bird Life Schweiz, Helvetia Nostra und die Vereinigung für den Schutz von Gittaz und des Mont-des-Cerfs.

Die Beschwerdeführer richteten sich gegen ein Urteil des Waadtländer Verwaltungsgerichts vom November vergangenen Jahres. Darin gewichtete das Gericht das Interesse an erneuerbaren Energien höher als den Schutz der Landschaft und der Umwelt. Das Bundesgericht bestätigt nun die Vorinstanzen, und dass in diesem Fall das nationale Interesse an erneuerbaren Energien wichtiger sei.

Zwei Auflagen zum Schutz der Vögel ergänzt

Das Bundesgericht weist zwar die Beschwerde in wesentlichen Punkten ab, in zwei untergeordneten Punkten heisst es die Beschwerden aber gut. Zwei zum Schutz der Brutvögel und Zugvögel verlangten Massnahmen, die sich auf Lärmemissionen bezogen, seien zu ergänzen. So muss beispielsweise eine Strasse statt bis Ende März bis Ende Mai geschlossen bleiben.

Windräder und Himmerl
Legende: Oberhalb von Sainte-Croix ist ein Windpark mit sechs Windrädern geplant, jedes davon 150 Meter hoch. Keystone / Symbolbild

Nicht zu beanstanden ist laut Bundesgericht, dass die Baubewilligung nur kurz nach der Genehmigung des Nutzungsplans erteilt wurde, zumal beide ohne Einschränkung durch die Beschwerdeinstanzen geprüft werden konnten.

Erfolglos blieben weiter die Einwände gegen den fraglichen Standort mit Blick auf den Natur- und Heimatschutz. Gemäss Umweltschutzgesetzgebung sind gewisse Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume zulässig, soweit sie unvermeidbar sind, die Anlage ein überwiegendes öffentliches Interesse erfüllt und nicht an einem anderen Standort realisiert werden kann.

SRF 4 News; 21.4.21; 12 Uhr ; 

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