Betriebe dürfen eine Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz einführen. Allerdings muss dies im Rahmen eines Schutzkonzeptes erfolgen. Das bedeutet: Die Einführung der Zertifikatspflicht muss verhältnismässig sein.
Bevor ein Betrieb eine Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz einführt, müssen sich die Angestellten zu dieser Massnahme äussern können.
Nach Anhörung der Angestellten darf ein Betrieb die Zertifikatspflicht einführen. Daraus lässt sich für Angestellte aber keine Pflicht ableiten, sich ein Zertifikat besorgen zu müssen. Für Angestellte, die kein Zertifikat besitzen, darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Schutzkonzeptes verlangen, dass sie sich regelmässig testen lassen. Die Kosten dieser Tests gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Gesundheitsdaten sind sensible Daten, die den Arbeitgeber normalerweise nichts angehen. Von Ausnahmen abgesehen, kann ein Arbeitgeber nach Einführung der Zertifikatspflicht also lediglich verlangen, dass ihm die Angestellten das datenarme Zertifikat «light» zeigen. Wer geimpft, getestet oder genesen ist, geht den Arbeitgeber nichts an. Ausnahmen sind beispielsweise im Gesundheitswesen denkbar, wo Angestellte bei der Arbeit engen Kontakt zu gefährdeten Personen haben.
Die durch die Zertifikate oder durch Tests erhaltenen Informationen darf ein Arbeitgeber weder für andere Zwecke bearbeiten noch speichern. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber von den Angestellten das Zertifikat in Papierform verlangt und dieses Dokument zu seinen Akten legt. Vielmehr muss er nach der Einführung der Zertifikatspflicht die Zertifikate seiner Angestellten regelmässig überprüfen.
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