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Altersvorsorge Mehr Zins auf Pensionskassen-Konti

  • Der Bundesrat hat beschlossen, ab Januar 2024 den Mindestzinssatz auf Rentenguthaben bei der Pensionskasse um 0.25 Prozentpunkte zu erhöhen.
  • Damit ist der Mindestzinssatz neu auf 1.25 Prozent.
  • Der Mindestzinssatz bestimmt, wie viel Zins die Versicherten auf ihre obligatorischen Pensionskassenguthaben mindestens erhalten.
  • Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) kritisiert den Bundesratsentscheid, weil der Zinssatz auch nach der Erhöhung «bedeutend unter der aktuellen Teuerung» liege.

Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes, welcher im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) festgeschrieben ist, ist die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

Dazu schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung , der Zinssatz der Bundesobligationen sei 2022 deutlich angestiegen. Habe die Verzinsung der zehnjährigen Bundesobligationen Ende 2021 noch bei minus 0.13 Prozent gelegen, sei der Zinssatz per Ende September 2023 auf plus 1.09 Prozent angestiegen.

Während Aktien und Anleihen im letzten Jahr an Wert verloren hätten, hätten sich in diesem Jahr die Werte wieder verbessert. Die negative Entwicklung bei den Anleihen sei von der Erholung der Märkte im laufenden Jahr aber «bisher nur teilweise relativiert» worden.

Insgesamt sei die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen stabil. Trotz der ungünstigen Finanzmarktentwicklung im Jahr 2022 sei angesichts dieser Stabilität und der höheren Verzinsung eine leichte Anhebung der Mindestverzinsung gerechtfertigt.

Experte: «Pensionskassen verzinsten im Schnitt deutlich höher»

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Pensionskassen-Experte Lukas Riesen ist Partner beim Beratungsunternehmen PPC Metrics. Er sagt: Die Pensionskassen hätten im Durchschnitt – das gelte nicht für alle Kassen – deutlich höher verzinst als der BVG-Mindestzinssatz – und auch über der Inflation:

«Die Verzinsungen lagen in den letzten Jahren im Durchschnitt sowohl über dem BVG-Mindestzinssatz als auch über der Inflation. Also da haben die Pensionskassen doch mehr geleistet als im Obligatorium gesetzlich vorgeschrieben ist.». Es sei ein guter Befund für die Versicherten, ergänzt Riesen auf eine entsprechende Frage.

Aktuell beeinträchtigten die höhere Inflation und der damit verbundene Kaufkraftverlust die Leistungsfähigkeit der zweiten Vorsorge-Säule. Da die Zinsen jedoch ebenfalls gestiegen seien, hätten sich die Renditeerwartungen und die Sanierungsfähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen verbessert.

Die Landesregierung folgt mit ihrem Entscheid einer Empfehlung der ausserparlamentarischen, eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) vom September.

Gewerkschaftsbund forderte 2 Prozent

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) kritisierte den Bundesratsentscheid. Der Zinssatz liege auch nach der Erhöhung um 0.25 Prozentpunkte «bedeutend unter der aktuellen Teuerung», schreibt er in einer Mitteilung . Damit verliere das Alterskapital der Versicherten weiter an Wert und die Zinswende komme nicht bei den Erwerbstätigen an.

Der SGB wollte eine Erhöhung auf 2 Prozent. Die Fédération des Entreprises Romandes und der Kaufmännische Verband sprachen sich laut Bundesrat für 1.5 Prozent aus. Der Bauernverband und der Gewerbeverband forderten 1 Prozent und der Arbeitgeberverband 0.75 Prozent.

Illustration: Fünf Säulen mit Münz sind zu sehen. Drei Playmobil-Figuren stehen auf diesen Säulen.
Legende: Auf den Vorsorgekonti der zweiten Säule landet jetzt jährlich etwas mehr Geld – zu wenig, findet der SGB. (Illustration) Khongtham

Ebenfalls Kritik äusserte sich der Schweizerische Versicherungsverband SVV. Angemessen wäre, den bisherigen Satz zu reduzieren oder zumindest beizubehalten, schrieb er in einer Mitteilung. Der BVG-Mindestzinssatz sei – «vor allem in Verbindung mit dem überhöhten BVG-Mindestumwandlungssatz» – seit Jahren zu hoch.

Travailsuisse, der Dachverband der Arbeitnehmenden, zeigte sich hingegen im September erfreut über die Empfehlung der BVG-Kommission. Diese trage der Zinswende endlich Rechnung, schrieb der Verband damals.

Die Verzinsung der Altersguthaben, die ausserhalb des Obligatoriums liegen – also der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zuzurechnen sind –, wird nicht vom Bundesrat, sondern vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung beschlossen.

SRF 4 News, 01.11.2023, 13:00 Uhr ; 

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