- Die von der Finma verfügte Abschreibung von AT1-Kapitalinstrumenten der Credit Suisse hat keine Rechtsgrundlage.
- Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
- In einem Teilentscheid hat das Gericht die entsprechende Verfügung der Finma aufgehoben.
Ursprung des Falls ist das Massnahmenpaket des Eidgenössischen Finanzdepartements, der Finanzmarktaufsicht (Finma), der Nationalbank sowie der beiden Banken bei der Rettungsaktion vom 19. März 2023, wie das Bundesverwaltungsgericht mitteilte.
Dagegen klagten 3000 Beschwerdeführer in rund 360 Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen in seinem Teilentscheid recht und hob die Verfügung auf. Über die Rückabwicklung hat das Gericht noch nicht entschieden. Es sistiert die anderen Verfahren, bis die Aufhebung rechtskräftig ist.
AT1-Anleihen sind nachrangige Anleihen, die im Zuge der Finanzkrise 2008 geschaffen wurden, um in Schieflage geratene Banken vor dem Zusammenbruch zu schützen. Sie werden dem Kernkapital einer Bank zugerechnet.
Beteiligte Parteien halten sich nach BVGer-Entscheid bedeckt
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird weder von der UBS noch der Finanzmarktaufsicht Finma oder dem Eidgenössischen Finanzdepartement kommentiert. Die Finma nehme den Teilentscheid des BVGer entgegen, erklärte eine Finma-Sprecherin gegenüber der Nachrichtenagentur AWP lediglich. Sie werde diesen nun analysieren.
Vom Finanzdepartement EFD hiess es zusätzlich: «Wir weisen aber auch darauf hin, dass der Bund bzw. das EFD in dem Verfahren nicht Partei ist.
Die UBS kommentiere den Entscheid nicht, hiess es bei der Grossbank. In der Vergangenheit hatten UBS-Vertreter mehrfach betont, dass die Abschreibung der AT1-Anleihen ein sehr wichtiges Element für die Übernahme der CS durch die Konkurrentin UBS gewesen sei.