Der Frauenstreik zieht am 14. Juni viele Arbeitnehmerinnen auf die Strasse. Sie fordern Lohngleichheit und Respekt in der Arbeitswelt. Tatsächlich streiken werden wohl die wenigsten, denn der Frauenstreik sei im rechtlichen Sinne kein Streik, erklärt Arbeitsrechtler Thomas Geiser. Die meisten müssen also für den Tag frei nehmen.
Schwierig ist das in Berufen, in denen überdurchschnittlich viele Frauen arbeiten, wie etwa in der Pflege oder in der Kinderbetreuung. Die Versorgung der Patienten oder Kindern müsse gewährleistet bleiben, deshalb können nicht alle frei machen.
SRF News: Darf jemand der Arbeit fernbleiben, um am Frauenstreik teilzunehmen?
Thomas Geiser: Grundsätzlich ist Streiken in der Schweiz ein verfassungsmässiges Recht. Der Frauenstreik ist aber kein Streik im rechtlichen Sinn, weil er nicht den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages zum Ziel hat. Daher ist er im Prinzip ein kollektives Blaumachen. Selbstverständlich ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Also ist es eine Verletzung des Arbeitsvertrags, wenn sie nicht arbeiten geht.
Müssen die streikenden Frauen mit Konsequenzen rechnen?
Die Arbeitgeberin ist in diesem Moment nicht verpflichtet, Lohn zu zahlen, weil die Leistung nicht erbracht wird. Die Arbeitnehmerin hat auch eine gewisse Treuepflicht. Sie muss ihre Meinungsäusserung – die natürlich von der Verfassung geschützt ist – so ausüben, dass sie die Arbeitgeberin nicht übermässig schädigt.
Im Gesundheitsbereich übernehmen Angestellte viel Verantwortung für Patienten. Ist dort das Streikrecht eingeschränkter?
Wenn eine Mitarbeiterin rechtzeitig mitteilt, dass sie am Frauenstreik teilnehmen will, dann muss eine Arbeitgeberin darauf Rücksicht nehmen. Sie muss das Personal so einteilen, dass das geht. Es gibt Situationen, bei denen das nicht möglich ist; zum Beispiel, wenn eine Operation ansteht, die aus irgendeinem Grund nicht verschoben werden kann.
Die Arbeitgeberin muss Rücksicht nehmen im Rahmen des Möglichen.
Warum sollte die Arbeitgeberin Rücksicht nehmen, wenn eine Frau streiken will?
Die Fürsorgepflicht beinhaltet, dass die Arbeitgeberin die Persönlichkeit und folglich auch das Interesse ihrer Arbeitnehmerinnen schützen muss. Wenn eine Frau demonstrieren will, dann muss die Arbeitgeberin darauf Rücksicht nehmen im Rahmen des Möglichen.
Was passiert, wenn Frauen streiken gehen, ohne ihre Arbeitgeberin zu informieren?
Dann verletzen sie ihre Arbeitspflicht. Das kann Probleme geben. Wenn die Arbeitgeberin bei einer ordentlichen Kündigung den Frauenstreik als Grund anführt, wäre das ungeschickt, weil es immerhin die Ausübung eines Verfassungsrechts ist, nämlich die Meinungsäusserung. Dann könnte eine Kündigung allenfalls missbräuchlich sein. Eine ausserordentliche Kündigung betrachte ich als unverhältnismässig, ausser es handelt sich um eine besondere Situation, bei der man die Arbeitnehmerin unbedingt braucht.
Die meisten Betriebe geben für den Frauenstreik frei. Was sagen Sie dazu?
Das ist ein gangbarer Weg. Die Arbeitgeberin muss diese Zeit nicht bezahlen. Ferien für diesen Tag anzuordnen, geht nicht. Denn Ferien sind dafür da, dass sich Arbeitnehmerinnen erholen können. Ein Streik ist nicht einfach eine Erholung.
Das Gespräch führte Anna Gossenreiter.