Wer an Migräne leidet, kennt es: Sehstörungen, Übelkeit, Erbrechen und stechende Schmerzen im Kopf. In der Schweiz leidet jede siebte Person an dieser Krankheit. Ein Migräneanfall bremst Betroffene regelrecht aus: im Alltag und natürlich bei der Arbeit. Viele können nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, wenn sie an einer Attacke leiden. Wir zeigen hier, was arbeitsrechtlich gilt.
Muss ich im Betrieb sagen, aus welchem Grund ich nicht arbeiten kann?
Nein. Kann eine Angestellte, ein Angestellter aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, so muss sie die Diagnose nicht offenbaren. Kranke Angestellte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Informationspflicht. Sie müssen sich krankmelden und dem Arbeitgeber mitteilen, wann ungefähr sie wieder einsatzfähig sein werden.
Soll ich meinen Vorgesetzten sagen, dass ich an Migräne leide?
Es kommt auf die Unternehmenskultur an. Viele Migräne-Betroffene erfahren Verständnis und Unterstützung von Kolleginnen und Vorgesetzten, können zum Beispiel während einer Attacke Pausen einlegen oder ihre Arbeit im Home-Office verrichten, sofern das möglich ist. Können Betroffene mit wenig Verständnis rechnen, empfiehlt es sich, zum Gesundheitszustand nur das Nötigste preis zu geben. Der Verein Migraine-Action Schweiz berät Betroffene und Arbeitgebende zum Umgang mit diesem Thema.
Darf mir mein Arbeitgeber kündigen, weil ich oft krank bin?
Ja. Angestellte sind gegen eine Kündigung nur so lange geschützt, wie sie krankgeschrieben sind oder während der gesetzlichen Sperrfristen. Kündigt ein Arbeitgeber einer Angestellten, weil sie zum Beispiel wegen Migräneattacken regelmässig ausfällt, ist eine Kündigung deswegen nicht missbräuchlich. Dennoch empfiehlt es sich, in dieser Situation rechtliche Unterstützung und Rat einzuholen.
Ich habe wegen häufiger Krankheitsabsenzen die Kündigung bekommen. Wird der Kündigungsgrund im Zeugnis erwähnt?
Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine Krankheit im Zeugnis erwähnt werden, wenn sie die Dauer des Arbeitsverhältnisses überschattet oder wenn sie zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. In der Praxis müssen diese Kriterien im Einzelfall geprüft und abgewogen werden. Betroffene sollten sich auch in dieser Situation unbedingt rechtlich beraten lassen.