Karl liegt vergrippt im Bett. Er nimmt seinen Laptop und schreibt seiner Chefin eine Mail: Er sei krank und könne nicht arbeiten. Ein paar Augenblicke später kommt eine WhatsApp-Nachricht der Chefin auf Karls Handy.
Sie wünscht ihm gute Besserung und will, dass er noch eine Mailnachricht beantworte. Geht’s noch? Denkt sich Karl. Wenn ich krank bin, muss ich nicht arbeiten. Und überhaupt! Darf mir die Chefin eigentlich WhatsApp-Nachrichten schicken, wenn ich krank bin? Darf man das?
Die Antwort
Ja, SMS-Nachrichten schicken darf sie. Aber: Wer krank ist, ist von der Arbeitspflicht befreit. Ein Arbeitgeber kann von einer krankgeschriebenen Angestellten weder verlangen, dass sie telefonisch oder per Mail erreichbar ist, noch dass sie Aufträge erledigt. Aber: Angestellte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Vor diesem Hintergrund kann ein Arbeitgeber verlangen, dass kranke Angestellte – sofern dies möglich ist – Informationen geben oder Auskünfte erteilen, damit er die Arbeitsabläufe im Betrieb organisieren kann.
Diagnose geht den Betrieb nichts an
Gesundheitsdaten sind Privatsache. Woran eine Angestellte oder ein Angestellter erkrankt ist und ob eine Behandlung ambulant oder stationär durchgeführt wird, geht die vorgesetzte Person oder die Personalabteilung nichts an. Wer nicht arbeiten kann, muss den Betrieb lediglich darüber informieren, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.
Arztzeugnis in der Regel ab dem dritten Tag
Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin ein Arztzeugnis ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung verlangen. Viele Arbeits- oder Gesamtarbeitsverträge sehen vor, dass Angestellte erst nach drei oder fünf Tagen ein Zeugnis bringen müssen. Zweifelt die Arbeitgeberin ein Arztzeugnis an, hat sie das Recht, die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu einem vertrauensärztlichen Untersuch aufzubieten. Wichtig in diesem Zusammenhang: Auch die Vertrauensärztin untersteht der Schweigepflicht und darf der Arbeitgeberin keine Angaben zur Diagnose machen.