Wer ausserterminlich kündigt, muss der Vermieterin oft mögliche Nachmietende stellen. Gewisse Vormieter verlangen von den Bewerberinnen dafür Betreibungsregisterauszug, Lohnausweis etc. Datenschutzexpertin Ursula Uttinger erklärt, warum das für sie zu weit geht.
SRF: Was sagen Sie dazu, wenn die Vormieterin ein detailliertes persönliches Dossier verlangt?
Ursula Uttinger: Eigentlich reicht es, wenn der Vermieter oder die Verwaltung von der Vormieterin den Namen des möglichen Nachmieters erhält und die Zusicherung, dass die Person in der Lage ist, den Mietpreis zu zahlen. Es ist sicher nicht gerechtfertigt, dass man der aktuellen Mieterin einen Betreibungsregisterauszug geben muss.
Wie heikel ist das aus Datenschutzsicht?
Sie wissen einfach nicht, was die Vormieterin damit macht. Weil es eine private Person ist, haben Sie keinen gesetzlichen Hebel wie gegenüber einem Vermieter. Von ihm können Sie über ein Auskunftsbegehren erfahren, was mit Ihren Daten gemacht wird.
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Hat die Vormieterin gesetzliche Pflichten im Umgang mit meinen persönlichen Daten, was beispielsweise die Aufbewahrung oder das Löschen betrifft?
Wenn diese Person sagt, das sind meine persönlichen «Arbeitshilfsmittel», dann haben wir dazu eben keine Vorgaben im Gesetz. Selbstverständlich sollte er oder sie die Daten löschen, sobald sie weitergeleitet wurden oder nicht mehr benötigt werden. Geschieht dies nicht, müsste ich ein aufwändiges Zivilprozess-Verfahren einleiten.
Dann wäre es besser, wenn mich der Vormieter einfach der Verwaltung als valablen Nachmieter meldet und ich erst dieser meine detaillierten Unterlagen schicke?
Genau. Ich würde dem Vormieter versichern, dass ich in der Lage bin, die Miete zu zahlen und später die geforderten Unterlagen dem Vermieter schicken. Natürlich immer nur als Kopie, nie Originaldokumente.
Aber eigentlich habe ich doch gar keine Wahl, wenn ich die Wohnung will …
Das ist die Schwierigkeit, die wir haben, insbesondere in den grossen Städten. Wenn ich dem Vormieter, der Vormieterin die verlangten Daten nicht gebe, bin ich draussen. Deshalb liefere ich allenfalls Informationen, die überhaupt nicht verhältnismässig sind.
Schauen wir grundsätzlich an, welche Daten für eine Wohnungsbewerbung notwendig sind. Dafür gibt es eine Empfehlung des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten EDÖB. Wie sieht diese aus?
Der wichtigste Grundsatz ist die Verhältnismässigkeit. Die Verwaltung oder der Vermieter soll nur Daten bearbeiten, die objektiv gesehen erforderlich sind, um zu wissen, ob die Person in der Lage ist, die Miete zu zahlen.
Im Sinne der Verhältnismässigkeit dürfen Daten nur so lange aufbewahrt werden, wie es sie tatsächlich braucht.
Der EDÖB sagt, dass man dem Vermieter – also nicht der Vormieterin – eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs zukommen lassen und das ungefähre Jahreseinkommen angeben muss. Nicht verlangen darf er beispielsweise Angaben zur Dauer des letzten Mietverhältnisses, zur Religion oder zur Familienplanung.
Was muss die Verwaltung mit meinen Daten machen, wenn ich die Wohnung nicht erhalte?
Sie muss Daten schnellstmöglich sicher und sauber entsorgen oder löschen.
Und wenn ich die Wohnung bekomme?
Im Sinne der Verhältnismässigkeit dürfen Daten nur so lange aufbewahrt werden, wie es sie tatsächlich braucht. Wenn ich einige Zeit in der Wohnung bin, gibt es keinen Grund mehr, meinen alten Lohn oder die Betreibungsregisterauskunft aufzubewahren.
Das Gespräch führte Oliver Fueter.