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Mietrecht Darf der Vermieter einen Schlüssel zu meiner Wohnung haben?

Dies ist nur mit Zustimmung der Mieterin oder des Mieters erlaubt. Auch heimliche Wohnungsbesuche liegen nicht drin.

Darum geht es: Die Schlüsselübergabe ist für Mieterinnen und Mieter häufig ein emotionaler Moment. Nun können die Familien, Paare oder Alleinstehende in ihr neues Zuhause ziehen. Dabei gilt: Die Eigentümerin muss ihnen alle Wohnungsschlüssel abgeben. Auch einen Passepartout-Schlüssel darf eine Vermieterin oder ein Hauswart nicht einfach so besitzen: «Dies ist nur erlaubt, wenn die Mieterinnen und Mieter zustimmen», sagt Fabian Gloor vom Mieterverband.

Die Abmachung: Manchmal ist es sinnvoll, dass ein Vermieter einen Zweitschlüssel hat. Wenn etwa eine alleinstehende Person ihren Schlüssel verliert, lässt sich die Wohnung trotzdem öffnen. «Eine solche Abmachung ist aber absolut freiwillig», sagt Jurist Gloor. Eine vorgedruckte Klausel im Mietvertrag, dass der Vermieter einen Schlüssel besitzen dürfe, sei ungültig. Am besten sei es, auf einem separaten Blatt eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Wie öffnet die Feuerwehr die Tür im Notfall?

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Dies hängt laut Schutz und Rettung Bern immer vom jeweiligen Einsatz ab:

  • Dringt beispielsweise schon Rauch aus einer Wohnung, öffne die Feuerwehr die Tür gewaltsam.
  • In anderen Fällen werfen die Einsatzkräfte zuerst einen Blick durchs Fenster: Was spielt sich im Wohnungsinnern ab? Sei die Situation nicht alarmierend, bieten sie einen Schlüsseldienst auf.
  • In sämtlichen Fällen alarmiere Schutz und Rettung Bern auch die Polizei. Diese garantiere, dass niemand unerlaubt die Wohnung betrete.

Keine unangemeldeten Besuche: Will eine Vermieterin in eine Wohnung, muss sie ihren Besuch ankündigen. Betritt sie das Zuhause des Mieters eigenmächtig, macht sie sich laut Gloor strafbar: «Ein unbefugtes Betreten würde einen Hausfriedensbruch darstellen. Der Mieter könnte eine Anzeige machen.» Das Gesetz regelt auch, wann eine Vermieterin oder ein Vermieter Zutritt zur Wohnung hat: Wenn es für den Unterhalt, die Weitervermietung oder den Verkauf nötig ist.

Vermieter halten sich meist an Spielregeln: Laut Mieterverband sind unrechtmässige Besuche selten: «Das kommt nur vereinzelt vor», sagt Gloor. Professionelle Verwaltungen würden die rechtlichen Vorgaben kennen und sich daran halten. Bei den Einzelfällen handle es sich um private Vermieterinnen und Vermieter.

Tipps im Verdachtsfall: Was tun, wenn ein Vermieter ohne Zustimmung einen Zweitschlüssel besitzt? Suchen Sie das Gespräch und verlangen Sie, dass er die Schlüssel herausgibt. Weigert sich der Vermieter, bleibt der Gang zur Schlichtungsbehörde. Oder Sie können – falls der Vermieter schon in der Wohnung war – eine Anzeige machen. Eine andere Lösung ist laut Mieterinnen- und Mieterverband, selbst das Schloss auszuwechseln.

Darauf müssen Sie achten: Laut Gesetz darf die Mieterin die Wohnung nicht auf eigene Faust verändern – also etwa streichen. Stéphanie Bartholdi, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz, sagt: «Dafür braucht es die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters oder der Vermieterin.» Dies gelte auch für das Auswechseln des Schlosses. «Wechselt die Mieterin das Schloss trotzdem eigenmächtig, muss sie vor dem Auszug den ursprünglichen Schlosszylinder auf eigene Kosten wieder einbauen lassen.»

Espresso, 18.8.2025, 8:10 Uhr

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