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Ungültiges Testament Testament: Bundesgericht hält an strengen Formvorschriften fest

Eine Frau begünstigt in ihrem Testament ihre Cousine. Doch auf dem Dokument fehlt ihre Unterschrift. Die Cousine wehrt sich bis vor Bundesgericht. Vergeblich. Sie geht leer aus.

Eine schwerkranke Frau bringt im August 2013 ihren letzten Willen zu Papier. Unter dem Titel «Mein Testament» erklärt sie alle früheren Testamente für ungültig und setzt ihre Cousine als Alleinerbin ein. Das Schriftstück steckt sie in ein Couvert, verschliesst es, schreibt «Testament» neben ihrem Vor- und Nachnamen in Grossbuchstaben auf den Umschlag und übergibt es dem Erbschaftsamt.

Die übergangene Schwester wehrt sich vor Gericht

Sechs Jahre später stirbt die Frau. Als einzige Verwandte hinterlässt sie eine Schwester. Nach der Testamentseröffnung ficht diese den letzten Willen der verstorbenen Schwester an – und bekommt recht. Entgegen dem klaren Willen der Verstorbenen geht die ganze Erbschaft an ihre Schwester. Die im Testament eingesetzte Cousine geht leer aus.

Vergeblich hatte die Cousine vor Gericht argumentiert, aus dem Testament gehe klar hervor, dass die Verstorbene nicht ihre Schwester, sondern sie habe begünstigen wollen. Vor Gericht hatte die Schwester rechtlich gesehen aber die stichhaltigeren Argumente. Im Erbrecht bestehen strenge Formvorschriften. So muss ein Testament von Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben und mit vollem Namen unterschrieben sein. Ist eine dieser Formvorschriften nicht erfüllt, ist ein Testament anfechtbar und kann für ungültig erklärt werden.

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Auf dem Testament fehlte die Unterschrift

Um einen solchen Formfehler ging es in diesem Fall vor Bundesgericht. Auf dem eingereichten Testament fehlte die Unterschrift der verstorbenen Frau. Die Formulierung am Anfang des Textes «Mein Testament: Ich (Vorname und Name) verfüge hiermit über meinen Nachlass wie folgt», erfülle die Anforderungen an eine handschriftliche Unterschrift eben so wenig wie der in Grossbuchstaben geschriebene Name auf dem Couvert, urteilte das Bundesgericht.

Testaments-Check lohnt sich

Das Urteil dürfte nicht im Sinne der verstorbenen Frau ausgefallen sein und darüber hinaus eine grosse Enttäuschung für ihre Cousine.

Der Fall zeigt eindrücklich, dass es ratsam ist, sich bei komplexen Themen wie beim Erbrecht rechtlich beraten zu lassen. Im konkreten Fall hätte die verstorbene Frau ihr Testament auf dem Erbschaftsamt kontrollieren lassen können. Der Formfehler wäre einer Juristin oder einem Juristen sofort aufgefallen und einfach zu korrigieren gewesen.

Das Urteil

Espresso, 27.9.23, 08:10

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