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Zahlungsbefehl Darf man mich wegen der gleichen Rechnung zweimal betreiben?

Im Strafrecht gilt: Für die gleiche Tat darf niemand zweimal bestraft werden. Gilt das auch bei Betreibungen?

Wer in der Schweiz betrieben wird, kann Rechtsvorschlag erheben und so die Forderung bestreiten. Ein Hörer des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» aus dem Kanton Bern hat vor zwei Jahren auf eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben und danach nichts mehr gehört. Nun bekommt er in der gleichen Sache wieder einen Zahlungsbefehl. «Darf man mich zweimal betreiben?», möchte er wissen.

Was ist eine Betreibung?  

Wer eine offene Geldforderung eintreiben will, kann beim Betreibungsamt ein Begehren stellen und gegen den Schuldner ein Betreibungsverfahren einleiten. Die betriebene Person bekommt danach einen so genannten Zahlungsbefehl zugestellt: Das ist die amtliche Aufforderung, die offene Forderung zu bezahlen.

Alle Rechtsfragen im Überblick

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Legende: SRF

Die Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» regelmässig Rechtsfragen. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Die betriebene Person hat nun 20 Tage Zeit, um die Forderung zu bezahlen. Bleibt die Zahlung aus, kann der Gläubiger verlangen, dass die Schuldnerin gepfändet wird. In der Schweiz werden pro Jahr etwa drei Millionen Zahlungsbefehle ausgestellt.

Was tun, wenn ich mit der Forderung nicht einverstanden bin? 

Betriebene Personen haben die Möglichkeit, sich gegen eine Betreibung zu wehren: Dazu müssen sie innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben.

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Einen Rechtsvorschlag kann man telefonisch, bei der Übergabe des Zahlungsbefehls durch die Beamtin, auf dem Amt, mündlich oder schriftlich erheben. Das Verfahren wird durch den Rechtsvorschlag gestoppt. Nun muss die Gläubigerin ein Gerichtsverfahren einleiten und dort beweisen, dass die Forderung zu Recht besteht.

Darf eine Person zweimal wegen der gleichen Forderung betrieben werden?

Das Betreibungsamt prüft nicht, ob eine Forderung zu Recht besteht. Will sich eine betriebene Person wehren, kann sie Rechtsvorschlag erheben und damit das Verfahren stoppen. Nach dem Rechtsvorschlag hat die Gläubigerin ein Jahr Zeit, den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen zu lassen.

Danach kann sie das Verfahren fortsetzen lassen und zum Beispiel eine Pfändung verlangen. Verpasst die Gläubigerin diese Frist, muss sie erneut eine Betreibung einleiten. Vor diesem Hintergrund ist es möglich und rechtlich zulässig, jemanden wegen der gleichen Forderung ein zweites Mal zu betreiben. Die betriebene Person hat dann wieder das Recht, sich mit dem Rechtsvorschlag zu verteidigen.

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Espresso, 12.3.26, 8.10 Uhr

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