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Balletschuhe müssen passen
Aus Espresso vom 19.12.2018. Bild: key
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Rechtsfrage «Gutschein statt Geld zurück. Muss ich das akzeptieren?»

Auch schon erlebt? Man kauft etwas und findet einen Tag später ein noch günstigeres Produkt oder bekommt es geschenkt. Der Verkäufer will das Produkt zurücknehmen, rückt aber nur einen Gutschein heraus. «Espresso» sagt, ob man sich damit abfinden muss.

Eine junge «Espresso»-Hörerin» aus Kloten besucht das Gymnasium und steht kurz vor der Matura. Für Ihre Abschlussarbeit hat sie sich ein besonderes Thema überlegt. Sie will zeigen, wie man mit Ballett-Spitzenschuhen nicht nur tanzen, sondern malen kann.

Die Gymnasiastin tanzt selber nicht. Deshalb geht sie in ein Geschäft für Ballett-Artikel und kauft sich ein Paar Spitzenschuhe. Kostenpunkt: 73 Franken. Zu Hause wartet ihre Mutter mit einer Überraschung: Die Tochter einer Freundin ist Tänzerin und überlässt der Gymnasiastin ein Paar ausgediente Spitzenschuhe – und zwar gratis.

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Am nächsten Tag bringt die Gymnasiastin die noch ungeöffneten Spitzenschuhe zurück in das Geschäft. Die Verkäuferin nimmt die Schuhe zurück und stellt einen Gutschein aus.

Im Geschäft fehlt ein Hinweis zum Umtausch

«Im Geschäft sah ich nirgends ein Hinweisschild, dass man nur einen Gutschein bekommt, wenn man Waren zurückgibt», schreibt die enttäuschte Gymnasiastin dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Muss ich diesen Gutschein wirklich akzeptieren?»

Leider ja, lautet die Antwort. Denn: Bei Kaufverträgen gibt es laut Gesetz kein Rücktrittsrecht. Nimmt ein Geschäft zum Beispiel ein Kleid oder Schuhe zurück, tut es dies freiwillig. Deshalb ist es dem Geschäft überlassen, ob es dem Kunden in einem solchen Fall Bargeld aushändigt oder einen Gutschein. In den meisten Fällen wird man einen Gutschein bekommen und muss das auch akzeptieren.

Widerrufsrecht gilt nur bei Haustürgeschäften

Weit verbreitet ist der Irrtum, man könne von jedem Vertrag innerhalb von sieben Tagen zurücktreten. Ein solches Widerrufsrecht gilt nur bei so genannten Haustürverträgen. In Situationen also, in denen Kunden von Verkäufern überrumpelt werden. An der Haustür zum Beispiel, auf der Strasse oder am Telefon. Wer an der Haustür einen Telefonvertrag unterschreibt oder auf der Strasse einen Buchvertrag, kann einen solchen Vertrag innerhalb von sieben Tagen schriftlich auflösen. Kostenlos.

Dieses Widerrufsrecht gilt also nur in Situationen, in denen ein Kunde unvorbereitet zu einer Entscheidung gedrängt wird. In Läden oder an Messen ist dies nicht der Fall. Dort gilt: Gekauft ist gekauft.

Gutschein oder Ware weiterverkaufen

Wer nun wie die Gymnasiastin einen gekauften Gegenstand aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr möchte, hat drei Möglichkeiten, um den finanziellen Schaden in Grenzen zu halten:

  1. Den Gutschein annehmen und später einlösen, wenn man etwas braucht. In diesem Fall darauf achten, dass der Gutschein möglichst lange – und nicht nur ein Jahr – gültig ist.
  2. Die gekaufte Ware behalten und weiterverkaufen.
  3. Den Gutschein annehmen und diesen weiterverkaufen.

Für die junge Gymnasiastin dürfte die letzte Lösung im Vordergrund stehen. Bei dieser Lösung wird sie am wenigsten Geld verlieren.

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