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«Müssen meine Eltern die Handwerker-Rechnung im Voraus bezahlen?»
Aus Espresso vom 04.05.2017. Bild: Colourbox
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Kaufrecht «Müssen meine Eltern die Handwerker-Rechnung im Voraus bezahlen?»

Bevor er den Heizkessel auswechselt, verlangt ein Sanitärinstallateur von seinen Kunden eine happige Vorauszahlung. «Espresso» sagt, was in solchen Fällen in der Branche üblich ist und welche Zahlungsfristen gelten.

Wer bei einem Handwerker etwas reparieren lässt, bekommt meist eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.

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Nicht so die Eltern einer «Espresso»-Hörerin. Das Ehepaar muss den Heizkessel ersetzen lassen. Der beauftragte Sanitär verlangt nun, dass die Eheleute den ganzen Rechnungsbetrag – immerhin 8000 Franken – im Voraus bezahlt.

Vorauskasse ist nur in Notfällen üblich

«Meine Eltern haben immer alle Rechnungen pünktlich bezahlt», schreibt die Tochter «Espresso». Ihre Eltern empfinden die Vorauskasse als Misstrauensbekenntnis des Sanitärs. «Ist eine solche Zahlungsweise üblich und kann er wirklich darauf bestehen?», möchte die Tochter wissen.

Dass Handwerker Vorauszahlungen in dieser Höhe verlangen, sei in der Branche nicht üblich. Das bestätigen der Gebäudetechnikerverband und die Vereinigung der Sanitär- und Heizungsfachleute gegenüber «Espresso». Vorauskasse werde höchstens in einem Notfall verlangt, wenn ein Sanitär ausserhalb der Geschäftszeiten ausrücken müsse und den Kunden nicht kenne.

Laut Gesetz müssen Arbeiten sofort bezahlt werden

In allen anderen Fällen stellen Handwerker üblicherweise eine Rechnung, die meist innerhalb von 10, 20 oder 30 Tagen zu bezahlen ist. Bei 10 Tagen gibt es meist einen Barzahlungsrabatt von wenigen Prozenten.

Obwohl weit verbreitet: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Zahlungsfrist gibt es jedoch nicht. Laut Gesetz schuldet ein Kunde das Honorar beim Abschluss der Arbeit. Räumt der Handwerker dem Kunden auf der Rechnung eine Zahlungsfrist ein, ist das reines Entgegenkommen. Dazu verpflichtet wäre er nicht.

Eine Anzahlung ist eine faire Lösung

Im Falle der Eltern der «Espresso»-Hörerin kann der Sanitär das Honorar also frühestens bei Fertigstellung der Arbeiten verlangen. Bei grösseren Aufträgen ist es verbreitet, dass der Kunde bei der Auftragsvergabe eine Anzahlung von maximal einem Drittel des Gesamtbetrages leistet.

Der Rest wird nach Abschluss der Arbeiten fällig, wenn der Kunde mit der Ausführung zufrieden ist und keine Nachbesserungen mehr anstehen. Eine solche Lösung ist für beide Seiten fair und tragbar.

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