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Rechtsfrage: «Müssen wir in der Freizeit Schulungen absolvieren?»
Aus Espresso vom 08.08.2019. Bild: Keystone
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Weiterbildung «Müssen wir in unserer Freizeit Schulungen absolvieren?»

Angestellte sollten sich regelmässig weiterbilden. Viele Betriebe organisieren deshalb selber interne Weiterbildungen für ihre Mitarbeitenden. «Espresso» sagt, ob solche Schulungen und Kurse als Arbeitszeit gelten.

Die «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Aargau möchte nicht mit Namen genannt werden. Kein Wunder: In ihrem Betrieb müssen alle Angestellten ein- bis zweimal pro Jahr zu internen Weiterbildungen antreten. «Diese Schulungen finden am Abend, teils sogar am Wochenende statt», schreibt die Frau. Trotzdem werden den Angestellten diese Stunden nicht als Arbeitszeit angerechnet.

Im Reglement der Firma heisst es: «Interne Weiterbildungen (…) sind obligatorisch. Diese Stunden können nicht als Arbeitszeit geltend gemacht werden. Im Gegenzug werden (…) keine Kurskosten verrechnet.»

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Diese Regelung im Arbeitsvertrag der «Espresso»-Hörerin verstösst gegen das Gesetz und ist somit ungültig.

Denn: Das Arbeitsgesetz schreibt zwingend vor, dass die Kosten für eine Weiterbildung vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung vorschreibt oder wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

Viele Angestelle trauen sich nicht, sich zu wehren

Im eingangs erwähnten Beispiel wäre der Arbeitgeber also verpflichtet, seinen Angestellten die geleisteten Stunden zu entschädigen und darüber hinaus die anfallenden Spesen.

Was aber, wenn sich Angestellte wie in diesem Beispiel aus Angst um ihren Arbeitsplatz nicht trauen, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte einzufordern?

Bei Verstössen gegen das Arbeitsgesetz können sich Angestellte an das kantonale Arbeitsinspektorat wenden und den Verstoss dort melden. Das Amt wird dann beim entsprechendne Betrieb intervenieren und ihm Weisungen erteilen. Auf Wunsch werden solche Meldungen anonym behandelt.

Darüber hinaus lohnt es sich, über die zusätzlichen Stunden konsequent Buch zu führen. Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verjähren erst nach fünf Jahren. Kündigt ein Angestellter oder wird ihm gekündigt, könnte er bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung der in den letzten fünf Jahren geleisteten Zusatzstunden geltend machen. Allerdings nur, wenn er sie belegen kann.

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