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Nachmieter soll das halbe Mobiliar übernehmen
Aus Espresso vom 29.01.2019. Bild: Keystone
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Wohnungsnot ausgenutzt Nachmieter soll das halbe Mobiliar übernehmen

Ein Mann vermittelt die Wohnung nur an denjenigen, welcher ihm Möbel für tausende Franken abkauft. Das ist unzulässig.

Eine «Espresso»-Hörerin sucht eine Wohnung in der Stadt Zürich. Ein schwieriges Unterfangen. Bei einer Wohnung ist sie erstaunt über die Bedingungen, die ein Vormieter stellt für den Besichtigungstermin: Nur wer sich einverstanden erklärt, Mobiliar im Wert von knapp 6000 Franken zu übernehmen, darf die Wohnung anschauen. Dies ist unzulässig und man kann sich wehren.

«Wir hören immer wieder von solchen Fällen», sagt Anna Braun von der Rechtsberatung des Zürcher Mieterverbands. Gerade wenn die Kosten für Mobiliar in die tausenden Franken gehen, sei es nicht zulässig, diesen Verkauf an einen Mietvertrag zu koppeln: «Es gibt eine Bestimmung im Gesetz, Artikel 254 im Obligationenrecht, welche besagt, dass solche Koppelungs-Geschäfte im Zusammenhang mit einem Mietvertrag nichtig sind, wenn ein Vermieter oder Vormieter davon profitiert.»

Wie verhalte ich mich als interessierte Nachmieterin?

Die Frage, die sich stellt: Was mache ich als Wohnungssuchender, wenn der Besichtigungstermin nur unter dieser Bedingung zustande kommen soll? Die Juristin Anna Braun rät, sich auf den Deal einzulassen: «Wenn man dann einen Mietvertrag in der Tasche hat, kann man sich unter Umständen auf den Artikel 254 berufen und dem Vormieter sagen, dass man diese Möbel nun doch nicht will und auch nichts dafür bezahlt.» Es sei aber nicht so, dass solche Deals in jedem Fall ungültig seien. Es komme immer auf den Umfang und die Höhe des Preises an.

Achtung bei Übernahmen durch den Nachmieter

Häufig kommt es auch vor, dass man als Nachmieter zum Beispiel einen Einbauschrank übernimmt, welcher der Vormieter einbauen liess. Weil der Grundriss der Wohnung speziell ist. Oder ein massgeschreinertes Büchergestell. «Bei baulichen Veränderungen braucht es immer eine Bewilligung des Vermieters. Wenn keine vorliegt, kann der Vermieter verlangen, dass diese baulichen Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden.» Und dies könne dann natürlich mit hohen Kosten verbunden sein, gibt Anna Braun vom Zürcher Mieterverband zu bedenken.

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