In einem Elektro-Unternehmen steht an einem Nachmittag plötzlich alles still. Grund ist ein Netzwerkausfall. Der Betriebsleiter schickt die Angestellten nach Hause. Diese können sich aber nicht recht über den freien Nachmittag freuen, denn der Chef will ihnen die vier Stunden vom Ferienkonto abziehen.
Ein Lernender erzählt das in der Berufsschule. Seine Lehrerin will nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen, ob sich der Arbeitgeber korrekt verhält. «Die Angestellten können ja nichts dafür, wenn das Netzwerk ausfällt».
Keine Lohnkürzung bei Annahmeverzug
Rechtlich gesehen ist die Sache klar: Wer vom Arbeitgeber nach Hause geschickt wird, weil der Betrieb stillsteht oder weil zu wenig Arbeit vorhanden ist, muss diese Zeit weder nacharbeiten, noch darf sie der Arbeitgeber vom Lohn abziehen. Juristisch ausgedrückt befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet: Die Angestellten sind zwar anwesend und bereit, zu arbeiten, das Unternehmen kann ihnen aber keine Arbeit zuweisen. In dieser Situation schreibt das Gesetz vor, dass das Unternehmen den Lohn weiterbezahlen muss, auch wenn der Arbeitnehmer keine Leistung dafür erbringt.
Angestellte müssen loyal sein
Allerdings ist der Arbeitnehmer im Rahmen der sogenannten Schadenminderungspflicht verpflichtet, vorübergehend andere Aufgaben zu übernehmen, unter Umständen sogar in einem anderen Betrieb. Dies gilt vor allem, wenn die Störung im Betrieb länger andauert und ein baldiges Ende nicht absehbar ist.