Angestellte haben während der Arbeit Anspruch auf Pausen, damit sie sich verpflegen und von der Arbeit erholen können. Geregelt sind die Pausen im Arbeitsgesetz und den dazugehörenden Verordnungen.
Im Gesetz heisst es: «Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen». Mit dem «Arbeitsplatz» ist aber nicht nur der eigentliche Platz gemeint, an dem Angestellte normalerweise ihren Aufgaben nachgehen, sondern jeder Arbeitsort im oder ausserhalb des Betriebes.
Anweisung gilt als Arbeit
Im Fall des «Espresso»-Hörers aus Dietlikon heisst das: Wenn ihn der Arbeitgeber damit beauftragt, das Mittagessen zusammen mit den Teilnehmenden einzunehmen, dann gilt diese Anweisung als eine zugewiesene Arbeit. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Mittagszeit als Arbeitszeit anrechnen.
Anders wäre es, wenn der «Espresso»-Hörer seine Mittagspause im Unternehmen – also an einem vorgeschriebenen Ort - verbringen müsste, während der Pause aber keine Arbeiten auszuführen hätte. Dann würde die Mittagspause als unbezahlte Pause gelten.
Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Bewegungsfreihit in Pausen
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Angestellte müssen also während Pausen eine gewisse Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit hinnehmen. Dies entschied das Bundesgericht im Fall einer Angestellten, die während ihrer Mittagspause das Unternehmen nicht verlassen dürfte.
Arbeitgeber müssten ihren Arbeitnehmenden in Pausen nicht die gleichen Gestaltungs- und Bewegungsfreiheit gewähren, wie in ihrer Freizeit.
Wer sich aber wie der «Espresso»-Hörer während der Pause für den Arbeitgeber zur Verfügung halten und Aufträge ausführen muss, darf die Pause als Arbeitszeit aufschreiben.
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