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Bewerbung «Woher weiss ich, ob die Firma meine Bewerbung wirklich löscht?»

Wer sich online um eine Stelle bewirbt, darf verlangen, dass seine Daten nach dem Bewerbungsverfahren gelöscht werden. «Espresso» erklärt, was Bewerberinnen und Bewerber dafür tun müssen.

Die Rechtslage kurz erklärt:

Bewerbungsunterlagen – ob auf Papier oder online – enthalten sehr persönliche, sensible Daten. Für die Bearbeitung dieser Daten im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens muss sich eine Arbeitgeberin an die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz (DSG) halten. Das bedeutet:

  • Eine Arbeitgeberin darf mit den von der Bewerberin eingeschickten Dokumente eine Akte (juristisch: eine Datensammlung) erstellen. Zu solchen Bewerbungsakten gehören noch weitere Daten: Aufzeichnungen eines Vorstellungsgespräches zum Beispiel, Auswertungen von Tests oder Notizen einer Referenzauskunft.  
  • Zulässig ist eine solche Datensammlung nur, wenn eine Kandidatin eingewilligt hat. Gesprächsaufzeichnungen oder Auswertungen von Tests ohne Wissen und Einwilligung der Kandidatin sind nicht zulässig und unter Umständen strafbar. 

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  • Zieht die Bewerberin ihre Kandidatur zurück oder bekommt sie eine Absage, muss ihr die Arbeitgeberin das Dossier zurückschicken oder – bei einer Onlinebewerbung – die ihr überlassenen Daten nach spätestens drei Monaten löschen. Dies, weil es nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens keinen Grund mehr gibt, diese Daten zu bearbeiten.
  • Nach Abschluss des Verfahrens haben Bewerberinnen das Recht, Einsicht in das von der Arbeitgeberin erstellte Dossier zu verlangen, insbesondere in Testresultate und Gutachten.
  • Bewerberinnen können zudem bereits beim Abschluss des Bewerbungsverfahrens verlangen, dass sämtliche Informationen unverzüglich gelöscht werden. Dazu gehören auch die von der Arbeitgeberin angeforderten oder erstellten Informationen, wie zum Beispiel Gesprächsaufzeichnungen, Testresultate oder Notizen zu Gesprächsaufzeichnungen.
  • Wer Einsicht in seine Daten verlangt, findet auf der Website des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) entsprechende Musterbriefe.

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

  • Wer verlangt, dass seine Daten gelöscht werden, kann dies den entsprechenden Unternehmen per Mail mitteilen und eine Bestätigung der Löschung verlangen.

Espresso, 16.06.22, 08:13 Uhr

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