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Krankes Kind betreuen Krankes Kind: die Rechte der Eltern

Müssen Eltern am Arbeitsplatz frei nehmen oder eine Betreuung organisieren, wenn ihr Kind krank ist? «Espresso» beantwortet Fragen von Hörerinnen und Hörern.

Liegt ein Kind krank im Bett, müssen sich berufstätige Eltern gut organisieren. Rechtlich gesehen darf in diesem Fall ein Elternteil drei Tage zu Hause bleiben, bei voller Lohnzahlung. «Espresso» hat über die Rechtslage berichtet. Nach der Sendung sind weitere Fragen eingetroffen. Hier die Antworten:

«Mein Arbeitgeber verlangt jedes Mal ein Zeugnis, wenn ein Kind krank ist und ich nicht arbeiten kann. Ist das zulässig?» Ja. Das Arbeitsgesetz schreibt vor, dass Eltern ein Arztzeugnis vorlegen müssen, welches bestätigt, dass ihr Kind krank ist. Dieses Zeugnis muss der behandelnde Arzt des Kindes zuhanden des Arbeitgebers der Eltern ausstellen. Wie bei allen Arztzeugnissen darf es keinerlei Angaben zur Diagnose enthalten. Für die Kosten des Zeugnisses müssen die Eltern aufkommen.

Was gilt bei Teilzeit-Angestellten?

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Haben Angestellte mit Teilzeit-Pensen entsprechend ihrem Pensum reduzierte Anzahl Tage zugut, um ihr Kind zu betreuen? Davon geht offenbar ein Arbeitgeber aus. Er schreibt seinen Angestellten nur die auf ihr Pensum heruntergerechneten Stunden gut, wenn diese wegen ihrer kranken Kinder zu Hause bleiben müssen. Bei einer Halbtagsangestellten nur vier statt acht Stunden. Diese verbreitete Praxis widerspricht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften und ist deshalb unzulässig. Durch Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten dürfen Angestellten keine Minusstunden entstehen.

«Gibt es finanzielle Unterstützung, wenn ein Kind länger krank ist und die Eltern eine Betreuung organisieren müssen?» Nein. Wenn ein Kind länger als 3 respektive 6 Tage krank ist, müssen die Eltern auf ihre Kosten eine Betreuung organisieren. Hilfe bieten hier die Entlastungsdienste in verschiedenen Regionen an. Erst wenn ein Kind schwer krank und es nicht absehbar ist, ob und wann es wieder gesund wird, können berufstätige Eltern einen maximal 14-wöchigen Urlaub beanspruchen. In diesem Fall haben sie statt dem Lohn Taggelder aus der Erwerbsersatzordnung (EO) zugute, 80 Prozent des versicherten Verdienstes.

Was gilt bei Verwaltungsangestellten?

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Bei Angestellten von öffentlichen Verwaltungen kommt bei arbeitsrechtlichen Fragen nicht das Obligationenrecht zur Anwendung, sondern das jeweilige öffentlich-rechtliche Dienstrecht. Es kann also sein, dass kantonale Dienst-Reglemente oder Gesetze vom Obligationenrecht abweichende Regelungen vorsehen. In vielen Fragen sind öffentlich-rechtliche Angestellte bessergestellt, als Angestellte nach Obligationenrecht – in einzelnen Fragen aber nicht. Häufig haben öffentlich-rechtlich Angestellte eine längere Probezeit zu bestehen, bekommen den Lohn bei Krankheit oder Unfall nur während einem Jahr oder haben für die Betreuung eines kranken Kindes nur zwei Tage zugut. Solche Regelungen, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstreglement stehen, sind zulässig.

«Was gilt, wenn der Elternteil, der normalerweise für die Kinderbetreuung zuständig ist, selbst krank wird. Darf dann der andere Elternteil der Arbeit fernbleiben, um die Kinder zu betreuen und muss diese Fehlzeit dann nachgearbeitet werden?» Die Rechtslage sieht folgendermassen aus: Ist ein Kind krank, darf ein Elternteil bei voller Lohnzahlung der Arbeit fernbleiben, um das Kind zu pflegen. Dieser Urlaub für die Betreuung eines kranken Kindes dauert laut Gesetz pro Ereignis maximal drei Tage.

Alle Rechtsfragen

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

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Viele Gesamtarbeitsverträge sehen aber einen Betreuungsurlaub von fünf Tagen vor. Ist das Kind länger krank, dürfen sich die Eltern abwechseln und ihre drei Tage nacheinander einziehen. Genügt auch das nicht, müssen sie Ferientage einziehen oder eine andere Betreuungslösung organisieren.

Ist nun der Elternteil krank, der das Kind normalerweise betreut, so darf der andere Elternteil die drei respektive fünf Tage Betreuungsurlaub einziehen. Während dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das bedeutet: Diese Tage müssen weder nachgearbeitet noch durch Ferien oder Überzeit kompensiert werden.

Weiterführende Links

Espresso, 02.11.23, 08:10 Uhr

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