Der Betriebsleiter einer Bäckerei organisiert für seine Mitarbeitenden eine Weiterbildung. Was dabei vielen von ihnen sauer aufstösst: Diese Schulung ist obligatorisch und auf einen Sonntag angesetzt. Keine Frage: Weiterbildungen sind wichtig für die berufliche Entwicklung und viele Angestellte sind froh, wenn ihnen der Arbeitgeber entsprechende Kurse anbietet – doch der Zeitpunkt lässt die Angestellten ratlos zurück. Die SRF-Rechtsexpertin ordnet ein.
Darf ein Arbeitgeber eine Weiterbildung in die Freizeit verlegen?
In Ausnahmefällen. Dann etwa, wenn eine interne Weiterbildung aus betrieblichen Gründen nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Arbeitsrechtlich kommen dann die Regelungen zu den Überstunden zur Anwendung. Nach diesen Bestimmunen müssen Angestellte Überstunden leisten, wenn sie für den Betrieb notwendig und für die Mitarbeitenden zumutbar sind. Sieht der Arbeitsvertrag nichts anderes vor, müssen Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent vergütet werden. Ist eine Angestellte damit einverstanden, kann sie die Überstunden mit Freizeit kompensieren.
Das sagt der Bund zur Nacht- und Sonntagsarbeit
Darf ein Arbeitgeber eine Weiterbildung auf einen Sonntag legen?
In der Schweiz sind Nacht- und Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. Betriebe, die in der Nacht und am Sonntag arbeiten lassen wollen, benötigen dafür eine behördliche Bewilligung und das Einverständnis der betroffenen Angestellten. Eine solche Bewilligung wird aber nur erteilt, wenn es sich um unentbehrliche Arbeiten handelt, wie zum Beispiel in der Lebensmittelherstellung. Eine Weiterbildung gilt nicht als unentbehrliche Arbeit. Ein Arbeitgeber kann seine Angestellten somit nicht an einem Sonntag für eine Weiterbildung aufbieten.
Gilt eine Weiterbildung als Arbeitszeit?
Eine vom Betrieb angeordnete Weiterbildung gilt als Arbeitszeit und muss entsprechend bezahlt werden. Findet die Weiterbildung in der Freizeit statt, haben Angestellte einen Lohnzuschlag von 25 Prozent zugute.
Wer zahlt die Kosten für eine Weiterbildung?
Das Arbeitsgesetz schreibt vor, dass die Kosten für eine Weiterbildung vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen, wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung vorschreibt oder wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Findet die Weiterbildung ausserhalb des Betriebes statt, muss der Arbeitgeber auch die zusätzlich anfallenden Wegspesen übernehmen