Ja, man darf im Restaurant auf getrennten Rechnungen bestehen. Die rechtliche Grundlage findet sich im Obligationenrecht, im Artikel 400. Dort steht: «Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (…).»
Der Wirt muss separate Rechnungen ausstellen
Unter diesem etwas allgemein formulierten Rechtssatz verstehen Juristen und Gerichte die Pflicht eines Wirtes, seinem Gast auf Wunsch eine Quittung oder eine detaillierte Rechnung über die konsumierten Getränke und Speisen auszustellen.
Klare Abmachungen schützen vor Frust und langen Wartezeiten
In vielen Restaurants macht man sich mit diesem Wunsch aber nicht besonders beliebt. Verlangt man die Rechnung, so bringt der Kellner eine Gesamtrechnung pro Tisch.
Aber: Es ist nicht Sache der Gäste eine Rechnung auseinanderzudividieren und selber auszurechnen, wer was bezahlen muss. Wollen sich allerdings Gäste eine Flasche Wein kostenmässig teilen oder eine Pizza, so müssen sie ihre Kostenanteile selber ausrechnen. Die Bestimmung im Gesetz kann nicht so ausgelegt werden, dass der Wirt – je nach Situation – zum Buchhalter oder Schlichter seiner Gäste wird.
Jeder Gast hat also Anspruch auf eine eigene, detaillierte Rechnung. Wer beim nächsten Restaurantbesuch Wartezeiten und gestresstes Personal beim Bezahlen vermeiden möchte, sollte schon bei der Reservierung oder bei der Bestellung darauf hinweisen, dass man getrennte Rechnungen wünscht.