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Leinenzwang Darf man Hunde frei laufen lassen?

In der Serie «Darf man das?» beantwortet «Kassensturz»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner Rechtsfragen aus dem Alltag.

Karl geht jeden Morgen zu Fuss zur Arbeit. Ihm kommt eine Frau mit einem grossen Hund entgegen. Wie der Blitz läuft der Hund auf Karl zu und springt um ihn herum. Karl bekommt Angst. «Nehmen Sie sofort Ihren Hund an die Leine!», ruft er der Hundehalterin zu. «Er macht nichts», antwortet die Frau. «Hunde gehören an die Leine», insistiert Karl. «Nicht auf einem Spazierweg», beharrt die Hundehalterin. Doch darf man einen Hund auf einem Spazierweg frei laufen lassen? Darf man das?

Die Antwort

Jein. Ob eine Hundehalterin ihren Hund an der Leine führen muss, hängt davon ab, in welchem Kanton sie wohnt. Im Kanton Schwyz beispielsweise gilt eine Leinenpflicht im gesamten öffentlichen Bereich: also auf Strassen, Spazierwegen und im Wald.

Von Kanton zu Kanton unterschiedlich

In allen anderen Kantonen ist es kompliziert. In einzelnen gilt eine ganzjährige Leinenpflicht im Wald oder in der Nähe des Waldes (zum Beispiel im Kanton Glarus), in anderen Kantonen gilt die Leinenpflicht im Wald oder in der Nähe des Waldes zum Beispiel im Frühjahr, während der Brut- und Setzzeit oder am Jahresende, in sogenannten Wildruhegebieten (zum Beispiel in den Kantonen Obwalden und Nidwalden).

Zusätzliche Informationen

Welchen Zeitraum die Brut- und Setzzeit umfasst, ist wiederum kantonal unterschiedlich geregelt. Darüber hinaus gilt zum Beispiel im Kanton Zürich neben der Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit in bestimmten Regionen die Pflicht, Hunde bei Dunkelheit auf kurzer Distanz zu halten, sodass sie stets abrufbar sind.  

«Kassensturz» ist an Ihrer Meinung interessiert

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Die Art der Leine ist gesetzlich nicht vorschrieben. Halterinnen und Halter dürfen ihre Hunde also an einer kurzen oder an einer sogenannten Schleppleine führen. Letzteres unter der Voraussetzung, dass sie ihr Tier kontrollieren können.

Halterinnen müssen sich informieren

Bei der Vielzahl an kantonalen und zum Teil noch weiterführenden kommunalen Regelungen bleibt Hundebesitzerinnen und -besitzern nichts anderes übrig, als sich in ihrem Wohnkanton und in ihrer Wohngemeinde nach den geltenden Bestimmungen zu erkundigen. Einen Überblick über die hunderelevanten Bestimmungen der verschiedenen Kantone hat die Stiftung für das Tier im Recht erarbeitet. Sie ist auf der Website der Stiftung abrufbar.

Kassensturz, 2.9.25, 21:10 Uhr

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