Zum Inhalt springen

Garantie «Darf der Verkäufer die gesetzliche Garantie ausschliessen?»

In der Schweiz gelten nach Gesetz zwei Jahre Garantie. Deshalb macht es einen «Espresso»-Hörer stutzig als er im Kleingedruckten liest, dass eine Garantiefrist von einem Jahr gelte. Die «gesetzliche Gewährleistung» sei «wegbedungen». «Espresso» sagt, ob eine solche Klausel zulässig ist

Antworten zu den häufigsten Fragen rund ums Thema Garantie:

«Garantie» – was bedeutet das?

Ein Verkäufer hat einen tadellosen Kaufgegenstand zu liefern. Die Sache muss über alle zugesicherten Eigenschaften verfügen und darf keine Mängel aufweisen. Der Verkäufer muss während der Garantiefrist für die Qualität seines Produktes einstehen. 

Was ist der Unterschied zwischen «Gewährleistung» und «Garantie»?

Die Begriffe «Gewährleistung» und «Garantie» sind umgangssprachlich praktisch gleichbedeutend. Rechtlich gibt es aber einen Unterschied: Das Obligationenrecht spricht bei Kaufverträgen von «Gewährleistung» (Artikel 210 Absatz 1). Das bedeutet: Der Verkäufer muss während zwei Jahren für ein mangelfreies Produkt einstehen. Unter «Garantie» wird hingegen meist nicht die gesetzlich, sondern die vertraglich zugesicherte Gewährleistung verstanden. Im Rahmen einer vertraglichen Garantie kann ein Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche erweitern oder einschränken. Er kann zum Beispiel das Vorhandensein spezieller Eigenschaften zusichern oder ein defektes Gerät bloss reparieren, statt es zu ersetzen. Und er kann die gesetzliche Gewährleistung ausschliessen.

Wie lange dauert die Garantiefrist?

Laut Gesetz muss die gesetzliche Gewährleistung mindestens zwei Jahre betragen, bei Gebrauchtwaren ein Jahr. Diese Fristen dürfen nicht verkürzt werden. Aber: Es ist erlaubt, die Gewährleistung ganz auszuschliessen und stattdessen eine vertragliche Garantie von beliebiger Dauer vorzusehen. In diesem Fall ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, den Kunden vor dem Kauf auf den Ausschluss aufmerksam zu machen.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

Gelten bei Ausstellungsmodellen kürzere Garantiefristen?

Ausstellungsmodelle gelten nur dann als Occasionsgeräte, wenn sie auch wirklich von verschiedenen Kunden ausprobiert und gebraucht wurden. Nur in diesem Fall beträgt die gesetzliche Gewährleistung ein Jahr.

Gibt es nach einem Austausch während der Garantiefrist wieder zwei Jahre Garantie?

Wird ein defektes Gerät ersetzt, anerkennt der Verkäufer den Mangel. Dadurch wird die Gewährleistungs- oder Garantiefrist unterbrochen und beginnt von neuem zu laufen. Das gilt auch für Ersatzteile, wenn das Gerät repariert worden ist. Auch auf diese Teile gibt es wieder zwei Jahre Garantie.

Darf ein Anbieter den Kunden mit seinem defekten Gerät an den Hersteller verweisen?

Laut Gesetz ist der Verkäufer in der Pflicht. Er ist Vertragspartner und darf deshalb einen Kunden nicht an den Hersteller verweisen. Der Kunde darf sich jedoch an den Hersteller wenden, wenn die Garantiefrist des Verkäufers abgelaufen ist, die des Herstellers aber noch nicht. Denn auch Hersteller gewähren auf ihren Produkten eine so genannte Herstellergarantie, meist zwei oder drei Jahre. Kunden haben gegenüber ihrem Verkäufer Anspruch auf die zweijährige gesetzliche Garantie oder auf eine vertraglich vereinbarte Garantie und darüber hinaus auf die Garantie des Herstellers. Es lohnt sich deshalb, in einem Garantiefall sich auch über die Garantiebedingungen des Herstellers zu informieren.  

Espresso, 10.03.2022, 08:13 Uhr

Meistgelesene Artikel